Reisekosten gehören zu den Betriebsausgaben, wenn sie durch den Betrieb eines Unternehmers veranlasst sind. Sind die Kosten durch ein Arbeitsverhältnis bedingt, kommt ein Abzug als Werbungskosten in Betracht. Ersetzt der Arbeitgeber Reisekosten, sind die Leistungen in bestimmten Grenzen steuerfrei. Reisen zur Betreuung von Immobilien stellen Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften dar. Zu den Reisekosten gehören die Aufwendungen für Fahrten, für Verpflegung und für Übernachtung sowie die Reisenebenkosten.
Das Reisekostenrecht wurde ab 2014 neu geregelt. Im Mittelpunkt steht für Arbeitnehmer die Neuausrichtung des Reisekostenrechts an der "ersten Tätigkeitsstätte", die den bisherigen Anknüpfungspunkt "regelmäßige Arbeitsstätte" ersetzt. Außerdem wurde der Abzug von Verpflegungspauschalen neu geregelt und die Höhe der abzugsfähigen Fahrtkosten gesetzlich verankert.
Aus Rechnungen über betriebliche Reisekosten ist grundsätzlich der Vorsteuerabzug zulässig, sofern der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgangsumsätze tätigt. Voraussetzung ist jedoch, dass die Eingangsrechnungen auf den Unternehmer lauten.