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Produkthaftung

Ulrike Fuldner
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Zusammenfassung

 
Begriff

Der Hersteller oder Lieferant haftet nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) für Personenschäden oder Sachschäden, die eine von ihm in den Verkehr gebrachte Ware beim Abnehmer verursacht. Es handelt sich um eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung. Sie wird u. a. ausgelöst, wenn das Produkt nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann. Der Hersteller hat bei der Produktion verschiedene Verkehrssicherungspflichten und kann bei Einhaltung zumindest die deliktsrechtliche Haftung vermeiden.

Aufwendungen aus der Produkthaftung sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar. Risiken aus Produkthaftung werden in einer Einzelrückstellung ausgewiesen. Die Finanzverwaltung lässt die Bildung von Pauschalrückstellungen nicht zu.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) galt für das selbstständige "In-den-Verkehr-bringen" und Ausstellen von Produkten im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung und schützte nur private Nutzer von Verbraucherprdukten.[1] Das aktuelle "Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt" (Produktsicherheitsgesetz – ProdSG) ist als Art. 1 des "Gesetzes zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen" v. 27.7.2021, BGBl I 2021 S. 3146, am 16.7.2021 in Kraft getreten.

Die Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung – 9. ProdSV) gilt für die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von neuen Produkten (§ 1 Abs. 1 9. ProdSV) und tritt mit Ablauf des 19.1.2027 außer Kraft.

Zu beachten ist auch das Medizinproduktegesetz (MPG); zur Haftung benannter Stellen im Medizinproduktebereich s. BGH, Urteil v. 22.6.2017, VII ZR 36/14, NJW ...

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