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Privatentnahmen / 6.1 Wann Wirtschaftsgüter nicht entnommen werden können

Michele Schwirkslies
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Wirtschaftsgüter, die zum notwendigen Betriebsvermögen gehören, können nicht entnommen werden, solange der betriebliche Zusammenhang besteht. Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die eng mit dem Betrieb zusammenhängen und objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind, z. B. Fabrik- und Bürogebäude, Büromöbel usw. Bewegliche Wirtschaftsgüter gehören zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie zu mehr als 50 % für betriebliche Zwecke genutzt werden. Eine Zwangsentnahme findet solange nicht statt, wie die betriebliche Nutzung mehr als 50 % beträgt.

 
Praxis-Beispiel

Firmen-Pkw zu mehr als 50 % betrieblich genutzt

Herr Krause führt für seinen Firmen-Pkw ein Fahrtenbuch. Nach den Aufzeichnungen im Fahrtenbuch nutzt er den Pkw zu 55 % für betriebliche Fahrten (einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb).

Konsequenz: Der Pkw gehört zum notwendigen Betriebsvermögen von Herrn Krause. Solange sich die Nutzungsverhältnisse nicht ändern, darf er den Pkw nicht entnehmen.

Alle Wirtschaftsgüter, die weder notwendiges Privatvermögen noch notwendiges Betriebsvermögen sind, können als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden. Wirtschaftsgüter, die zum notwendigen Privatvermögen gehören, dürfen nicht als Betriebsvermögen ausgewiesen werden. Wirtschaftsgüter, die weder mittelbar noch unmittelbar in einer Beziehung zu Ihrem Betrieb stehen, wie z. B. das private Einfamilienhaus, Schmuck, Briefmarkensammlung und Hausrat, gehören zum Privatvermögen.

Wirtschaftsgüter, die zu weniger als 10 % für betriebliche Zwecke genutzt werden, sind und bleiben Privatvermögen. Sollte das Wirtschaftsgut unzutreffend als Betriebsvermögen ausgewiesen worden sein, muss der Ausweis korrigiert werden. Diese Korrektur ist allerdings keine Privatentnahme.

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