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Pensionen und sonstige Versorgungsbezüge / 1 Beamtenrechtliche Versorgung

Hans Walter Schoor
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1.1 Ruhegehalt der Beamten, Berufssoldaten und Richter

Die Altersversorgung der Beamtinnen und Beamten ist im Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) geregelt, das für Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder entsprechend gilt. Die Versorgung der Berufssoldaten richtet sich nach den gleichen Grundsätzen und ist im Soldatenversorgungsgesetz (SVG) geregelt. Beamte haben bei Dienstunfähigkeit und Erreichen der Altersgrenze Anspruch auf ein Ruhegehalt (Pension), dessen Höhe sich nach den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit richtet. Beamte zahlen anders als die Rentenversicherungspflichtigen im aktiven Arbeitsleben keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

1.2 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

Beim Ruhegehalt der Beamtinnen und Beamten und den Leistungen aus ihrer Hinterbliebenenversorgung – Entsprechendes gilt nachfolgend stets auch für Richterinnen und Richter, für Soldatinnen und Soldaten sowie den übrigen betroffenen Personenkreis – handelt es sich um nachträglichen Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis.[1] Es handelt sich um nachträgliches Entgelt für die vor dem Eintritt in den Ruhestand geleistete Arbeit, das damit zu den Einkünften aus früherer Tätigkeit i. S. d. § 24 Nr. 2 EStG gehört.[2] Dieses ist in der Anlage N der Steuererklärung einzutragen und in voller Höhe als nachträgliche Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu versteuern. Versorgungsbezüge gehören zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige als unmittelbar Berechtigter oder als Hinterbliebener, d. h. als Witwe/Witwer oder Waise, die Bezüge erhält. Beamtenrechtliche Versorgungsbezüge werden mit Ausnahme des künftig immer weiter abschmelzenden Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag voll besteuert – anders als Sozialversicherungsrenten, die mit einem Besteuerung...

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