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Pausenräume, Bereitschaftsräume, Liegeräume / 2.2 Bereitschaftsräume

Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
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Ein Bereitschaftsraum muss in der Ausstattung einem Pausenraum entsprechen. Ergänzend kommt hinzu, dass Liegemöglichkeiten vorhanden sein müssen, wenn Beschäftigte in den Nachtstunden oder mehr als 12 Stunden lang Bereitschaftsdienst haben. In diesen Fällen sind nach ASR A4.2" zusätzliche Anforderungen an die zweckentsprechende Ausstattung von Bereitschaftsräumen im Rahmen der vorgesehenen Nutzung zu ermitteln". Da die in solchen Räumen verbrachten Zeiten i. d. R. der Erholung und Entspannung dienen sollen, um bei Bedarf voll einsatzfähig zu sein, ist eine ruhige, wohnliche Atmosphäre wichtig, in der die Nutzer auch die Möglichkeit haben, sich angemessen zu beschäftigen. Daher können hier über die pausenraumtypische Ausstattung hinaus z. B. auch Sessel sowie TV-, Video- und Audiogeräte angebracht sein. Werden Liegen zur Verfügung gestellt, ergeben sich gemäß Abschn. 5 Abs. 5 ASR A4.2 folgende Anforderungen:

  • Der Bereitschaftsraum muss ausreichend groß sein, um neben den erforderlichen Liegen und anderer Ausstattung angemessene Verkehrs- und Bewegungsflächen zu bieten.
  • Die Nutzung der Bereitschaftsräume getrennt nach Frauen und Männern ist räumlich oder organisatorisch sicherzustellen.
  • In Ruhephasen darf der Raum nicht gleichzeitig anderweitig genutzt werden (z. B. durch Pausenaufenthalt oder Schreibtischarbeit).
  • Der Raum muss verschließbar, nicht einsehbar und verdunkelbar sein.
  • Es soll eine Waschgelegenheit zur Verfügung stehen.
  • Liegen müssen gepolstert und mit einem wasch- oder wegwerfbaren Belag ausgestattet sein.
  • Die Erreichbarkeit der Beschäftigten ist unter Wahrung ihrer Privatsphäre zu gewährleisten (z. B. durch Rufeinrichtung).
  • Es ist darauf zu achten, dass in Bereitschaftsräumen die Alarmierung im Brandfall wahrgenommen wird und die Räume sicher verlassen werden kön...

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