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Ortszuschlag / 3.2.1 Einführung

Jutta Schwerdle
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Arbeitnehmer, die ab 1.11.2006 den Regelungen des TV-L unterliegen, erhalten – trotz der Einrechnung des Ortszuschlags der Stufe 1 und 2 in das Vergleichsentgelt – keine dem beamtenrechtlichen Familienzuschlag oder ehegattenbezogenen Anteil im Ortszuschlag "entsprechende Leistung" mehr[1], was Auswirkungen auf die Entgeltansprüche des als Beamter/Beamtin oder z. B. bei kirchlichen Einrichtungen beschäftigten Ehegatten haben kann. Konkurrenzregelungen von Tarifverträgen, Arbeitsvertragsrichtlinien oder Beamtengesetzen zum familienstandsbezogenen Anteil im Ortszuschlag oder Sozialzuschlag sind deshalb ab 1.11.2006 nicht mehr anwendbar.

Das BAG hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

Bei Überleitung des Beschäftigten in den TV-L wird der frühere ehegattenbezogene Anteil im Ortszuschlag nur bei Festsetzung der neuen Entgeltstufe berücksichtigt. Der ehegattenbezogenen Anteil wird nur als (untrennbaren) Bestandteil des neuen TV-L-Entgelts – ohne Berücksichtigung des künftigen Familienstandes – weitergezahlt. Mit der Einbeziehung des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt zur Überleitung in die neuen Entgeltstufen verliert der Betrag seinen Charakter als an den jeweiligen Familienstand anknüpfende Sozialleistung.

 
Praxis-Tipp

Weil die Konkurrenzregelungen zum familienstandsbezogenen Anteil im Ortszuschlag oder Familienzuschlag nach Überleitung des Beschäftigten in den TV-L nicht mehr greifen, gelten bei der Überleitung vom BAT/BAT-O auf den TV-L Besonderheiten. Dies insbesondere, wenn bisher beide Ehegatten unter den Geltungsbereich des BAT oder vergleichbare Regelungen fielen und der andere Ehegatte weiterhin ortszuschlags- oder familienzuschlagsberechtigt bleibt (§ 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder).

Die Bestimmung soll eine Doppelzahlung der ehegattenbezogenen Vergütungsbestandteil...

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