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Optische Strahlung / 3.2 Organisatorisch

Dipl.-Biol. Bettina Huck
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Auch die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 OStrV muss vor Aufnahme der Tätigkeit durchgeführt und dokumentiert werden. Für Expositionen durch künstliche UV-Strahlung müssen Unterlagen mind. 30 Jahre aufbewahrt werden. Die Gefährdungsbeurteilung muss alle Betriebszustände berücksichtigen, also Normalbetrieb (bestimmungsgemäßer Betrieb, Gebrauch) sowie Wartung und Service.

Die Gefährdungsbeurteilung muss gemäß BetrSichV neben Ergonomie und psychischen Belastungen zahlreiche weitere Faktoren berücksichtigen wie Gebrauchstauglichkeit, Einflüsse der Arbeitsumgebung, Arbeitsverfahren und -organisation, Ablauf, Aufgabe und Arbeitszeit. In der Praxis muss also nicht nur der Umgang, z. B. mit dem Laser beurteilt werden, sondern auch welche Arbeiten durchgeführt werden, zu welcher Zeit einer Schicht dies erfolgt und ob die Tätigkeit gelegentlich oder dauernd ausgeübt wird. Dabei beeinflussen sich die genannten Faktoren gegenseitig, auch dies muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden.

Messungen und Berechnungen nach dem Stand der Technik müssen fachkundig geplant und durchgeführt werden (§ 4 OStrV i. V. mit TROS IOS Teil 2 bzw. TROS Laserstrahlung Teil 2).

Gefährdungsbeurteilung, Messungen und Berechnungen müssen von fachkundigen Personen durchgeführt werden (§ 5 OStrV).

Organisatorische Schutzmaßnahmen sind z. B.:

  • Unterweisungen vor Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig, mind. jährlich in verständlicher Form und Sprache durchführen (§ 8 OStrV).
  • Wartungsprogramme.
  • Überwachung des sicheren Betriebs, u. a. durch regelmäßige Begehungen, Anweisungen, Kontrollen, Instandhaltung, Freigabeverfahren, Kommunikation zwischen Mitarbeitern und externen Firmen (Abschn. 4.4.7 TROS Laserstrahlung Allgemeines).
  • Ausmaß und Dauer der Exposition begrenzen, z. B. Abstand von Stra...

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