2.4.1. Die oberste Leitung sollte Zuständigkeiten, Verantwortungen und Befugnisse für die Entwicklung, Umsetzung und Leistung des AMS und für das Erreichen der festgelegten Arbeitsschutzziele zuweisen.
2.4.2 Es sollten Strukturen und Verfahren geschaffen werden, die
(a) sicherstellen, dass der Arbeitsschutz auf allen Ebenen bekannt und akzeptiert ist und im Verantwortungsbereich des Linienmanagements verankert ist;
(b) die Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten und Befugnisse derjenigen Personen definieren, die
- Gefährdungen und damit verbundene Risiken für Sicherheit und Gesundheit identifizieren und bewerten,
- hierzu Maßnahmen planen und umsetzen sowie ihre Durchführung überwachen oder
- beratende Funktionen ausüben,
und diese allen Angehörigen der Organisation mitteilen;
(c) die AMS-Prinzipien des Leitfadens, der spezifischen Handlungshilfen oder der freiwilligen Programme, denen sich die Organisation verpflichtet hat, erfüllen;
(d) Präventions- und Aktionsprogramme zur Gesundheitsförderung unterstützen;
(e) die erforderlichen innerbetrieblichen Ausschüsse und Arbeitskreise zur Förderung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bestimmen und sie einsetzen;
2.4.3 Die oberste Leitung sollte einen Beauftragten für das AMS bestellen und diesen ihr gegenüber berichtspflichtig machen. Der Beauftragte sollte verantwortlich sein für
(a) die Entwicklung, Umsetzung, Aufrechterhaltung und Verbesserung des AMS;
(b) die regelmäßige Berichterstattung über die AMS-Leistung und die Notwendigkeit von Verbesserungen gegenüber der obersten Leitung;
(c) die Förderung der Beteiligung aller Angehörigen der Organisation.