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Nächster und letzter Halt ist der BFH nach dem mit Spann ... / I. Vorabentscheidungsersuchen des BFH

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Im Kern geht es um die Frage der Unionsrechtskonformität von § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG, der einen ermäßigten Steuersatz für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung vorsieht, jedoch die Anwendung dieses ermäßigten Steuersatzes auf Beherbergungsleistungen beschränkt, die der Vermietung unmittelbar dienen – d.h. ob die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für die kurzfristige Beherbergung auf die Hauptleistung beschränkt ist und unselbständige Nebenleistungen davon ausschließt, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.[1]

Konkret lauten die Vorlagefragen:[2] Sind Art. 24 Abs. 1 sowie Art. 98 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anhang III Kategorie 12 der Richtlinie 2006/112/EG dahin gehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG entgegenstehen, durch die ein Mitgliedstaat von der von ihm vorgesehenen Steuersatzermäßigung für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, durch ein nationales Aufteilungsgebot Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen und mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind, auch dann ausnehmen darf, wenn es sich – wie hier (nur) bei der Bereitstellung von Parkplätzen – wie hier bei Frühstücksleistungen – wie hier mit der Bereitstellung von Parkplätzen, Fitness- und Wellnesseinrichtungen sowie eines hoteleigenen drahtlosen lokalen Netzwerks (W-LAN) – um unselbständige Nebenleistungen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden handelt?

Der vorlegende XI. Senat des BFH ist jedenfalls der Auffassung, dass die Vorlagefragen zu verneinen sind.

[1] Zur Diskussion s. ausführlich Forster in Wäger, § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG Rz. 10–17.2 sowie 48–59.
[2] BFH, Beschl. v. 10.1.2024 – XI...

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