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Nächster und letzter Halt ist der BFH nach dem mit Spann ... / 1. Nicht unmittelbar der Vermietung dienende Leistungen versus nicht unmittelbar der Beherbergung dienende Leistungen

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Wie schon der BFH in seinen Vorabentscheidungsersuchen,[16] verwendet auch der EuGH[17] in seiner Würdigung primär nicht die in § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG kodierte Begrifflichkeit zum Ermäßigungsausschluss von "nicht unmittelbar der Vermietung dienenden Leistungen", sondern meist die vom Gesetzgeber intendierten Ausschlüsse von "nicht unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen". In diesem Zusammenhang kann angemerkt werden, dass es im Einzelfall (z.B. mit Blick auf einen Parkplatz in bestimmten Bergregionen) schon einen Unterschied machen kann, ob Leistungen von der Steuersatzermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG ausgenommen werden, die – wie vom Gesetzgeber intendiert – nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, oder die – wie im Gesetz verankert – nicht unmittelbar der Vermietung dienen. Jedenfalls sollte der V. Senat des BFH zu diesem möglichen Auslegungsunterschied kurz Stellung beziehen.

[16] BFH, Beschl. v. 10.1.2024 – XI R 11/23 (XI R 34/20), BStBl. II 2024, 601 = UR 2024, 488 m. Anm. Ulbrich; Rz. 47 und 51.
[17] EuGH, Urt. v. 5.3.2026 – C-409/24, C-410/24, C-411/24, ECLI:EU:C:2026:149, UR 2026, 266 Rz. 44, 60, 74 und 75.

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