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Mieteinnahmen-ABC / Schadensersatzleistungen

Dipl.-Finanzwirt Helmut Bur
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Leistet ein Mieter oder Pächter dafür, dass er seine Vertragspflicht zum sachgemäßen Unterhalt des Miet- oder Pachtgegenstands nicht erfüllt hat, an den Vermieter oder Verpächter eine Entschädigung, gehört diese beim Vermieter/Verpächter zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Hat der Mieter die Mietsache schuldhaft beschädigt oder zerstört und muss er dem Vermieter den dadurch entstandenen Vermögensschaden ersetzen, handelt es sich dagegen um einen nicht steuerbaren Schadensersatz. Solcher liegt auch vor, wenn ein Dritter die vermietete Sache beschädigt oder zerstört und deshalb aufgrund eines Haftpflichttatbestands (z. B. unerlaubter Handlung i. S. d. §§ 823ff. BGB) Schadensersatz leisten muss. Ebenso sind Entschädigungen zu behandeln, die eine Versicherungsgesellschaft z. B. aufgrund einer Feuer-, Sturm- oder Hochwasserversicherung zahlt.[1] Eine Zahlung ist jedoch immer dann als Mietzahlung anzusehen, wenn die Abgeltung der Gebrauchsüberlassung im Vordergrund steht, auch wenn sie mit einer ungewöhnlich starken Inanspruchnahme der überlassenen Sache besonders hoch ist. Auch soweit Entschädigungszahlungen als Werbungskosten abgezogenen Erhaltungsaufwand ausgleichen, der infolge der Beschädigung anfällt, handelt es sich um eine steuerpflichtige Einnahme aus Vermietung und Verpachtung. Das Gleiche gilt, soweit die Beschädigung zu einer Abschreibung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Absetzungen (AfaA) geführt hat. Wird ein Gebäude zerstört und werden vom Schädiger oder der Versicherungsgesellschaft die Kosten für die Erstellung eines Neubaus (ganz oder teilweise) erstattet, handelt es sich um eine nicht steuerbare Leistung auf der privaten Vermögensebene. Soweit Zahlungen eines Schädigers oder einer Versicherungsgesellschaft den infolge des Sc...

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