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Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2026 / 4.4 Ermittlung und Anwendung der ELStAM-Freibeträge

Rainer Hartmann
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4.4.1 Aufteilung des Freibetrags

Die Summe der nach den vorstehenden Grundsätzen ermittelten Aufwendungen ist als Freibetrag bei den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers zu bescheinigen. Bei unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten sowie Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die nicht dauernd getrennt leben, ist der Freibetrag je zur Hälfte auf die Ehegatten/Lebenspartner aufzuteilen, wenn für beide Ehegatten/Lebenspartner ELStAM gebildet worden sind und die Ehegatten bzw. Lebenspartner keine andere Aufteilung beantragen.[1] Dieses Wahlrecht besteht unabhängig davon, wer die Aufwendungen trägt. Abweichend davon kann ein Freibetrag wegen erhöhter Werbungskosten immer nur bei den ELStAM des Ehegatten/Lebenspartners angesetzt werden, durch dessen Dienstverhältnis diese Aufwendungen voraussichtlich verursacht werden.

Werden für einen Steuerpflichtigen ELStAM-Daten vom Finanzamt mehrfach abgerufen, weil er von mehreren Arbeitgebern nebeneinander Arbeitslohn bezieht, kann der Freibetrag beliebig auf die verschiedenen Beschäftigungen verteilt werden.

[1] § 39a Abs. 3 Satz 3 EStG.

4.4.2 Geltungsdauer des Freibetrags

Der Jahresfreibetrag ist auf die Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres gleichmäßig jeweils mit Wirkung vom Beginn des Kalendermonats, der auf die Antragstellung folgt, zu verteilen. Davon abweichend muss das Finanzamt einen Freibetrag, der vor Beginn des jeweiligen Kalenderjahres oder noch im Januar beantragt wird, mit Wirkung v. 1.1. des laufenden Kalenderjahres eintragen. Der Jahresbetrag ist zur Ermittlung des monatlichen Freibetrags durch die Zahl der nach Antragstellung noch verbleibenden Monate im Kalenderjahr zu teilen.

Arbeitnehmer können einen Antrag auf Bildung eines Lohnsteuerfreibetrags als ELStAM für einen Zeitraum von maximal 2 Jahren stellen.[1] Die Lohnsteuerfreibeträge nehmen insoweit weiter...

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