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Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 28.2.2026) / 2.20 § 10b EStG (Steuerbegünstigte Zwecke)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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• 2022

Sonderausgabenabzug bei letztwilligen Zustiftungen/§ 10b Abs. 1a EStG

 

Der Sonderausgabenabzug wird bei Zustiftungen zu Lebzeiten anerkannt, nicht aber bei letztwilligen Zustiftungen. Begründet wird dies damit, dass es bei letztwilligen Zustiftungen an der Leistung des Zuwendenden i.S.d. § 11 Abs. 2 EStG bis zum Ende der Steuerpflicht des Erblassers fehlt. Dieser Auslegung des BFH dürfte – da nicht zweck- und gesetzeskonform – nicht zu folgen sein. Die Leistung ist zu dem Zeitpunkt abgeflossen, zu dem der Steuerpflichtige alles Erforderliche getan hat, damit der Leistungserfolg eintreten kann. Vor diesem Hintergrund ist die Leistung bei letztwilligen Zustiftungen bereits eine logische Sekunde vor dem Ableben des Erblassers als erbracht anzusehen. Zu diesem Zeitpunkt steht unabänderlich fest, dass der Leistungserfolg eintreten wird. Die Leistung dürfte damit dem letzten Veranlagungszeitraum des Verstorbenen zuzuordnen sein. Für diese Wertung spricht insbesondere, dass auch bei Umwandlungsvorgängen hinsichtlich der Zuordnung auf die logische Sekunde vor dem zivilrechtlichen Umwandlungsstichtag abgestellt wird.

(so Strickmann, Sonderausgabenabzug bei letztwilligen Zustiftungen nach § 10b Abs. 1a EStG – Warum wird der Steuerabzug nicht anerkannt?, NWB 2022, 311)

• 2023

Zweckbestimmte Zuwendungen/§ 10b EStG

 

Fraglich ist, ob zweckbestimmte Zuwendungen als Sonderausgaben nach § 10b EStG abzugsfähig sind. Zwar hat der BFH den Abzug derartiger Zuwendungen mit Urteil v. 16.3.2021 (BFH, Urteil v. 16.3.2021, X R 37/19, BFH/NV 2021 S. 1397) bejaht, wenn der Zuwendungsempfänger frei darüber entscheiden kann, ob er die Zuwendung annimmt und bestimmungsgemäß zu seinem steuerbegünstigten Zweck verwendet. Es stellt sich aber die Frage, ob die Finanzverwaltung dieser Auffassung folgt. Au...

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