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Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 28.2.2026) / 2.12 § 6b EStG (Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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• 2022

Übertragung von stillen Reserven nach § 6b Abs. 10 EStG auf Reinvestitionen auch im Vorjahr/§ 6b Abs. 10 EStG

 

§ 6b Abs. 10 EStG sieht eine Übertragung stiller Reserven im Jahr der Veräußerung und in den folgenden 2 Kalenderjahren vor. Fraglich ist, ob aus der Verweiskette § 6b Abs. 10 Satz 1 i.V.m. Satz 4 i.V.m. Abs. 5 EStG geschlossen werden kann, dass eine Übertragung von stillen Reserven auch in das Vorjahr möglich ist. Die Finanzverwaltung verneint dies. Sie sieht in der Verweiskette ein redaktionelles Versehen. Der Auffassung der Finanzverwaltung dürfte nicht zu folgen sein. Die Verweiskette besteht seit 20 Jahren und wurde trotz einer Vielzahl von Änderungen nicht korrigiert. Dies spricht dafür, dass der Gesetzgeber auch im Rahmen von § 6b Abs. 10 EStG eine Übertragung von stillen Reserven auf das Vorjahr als zulässig ansieht.

(so Scharfenberg, Die Übertragung nach § 6b EStG auf Reinvestitionen im Vorjahr – Der gesetzliche Widerspruch des § 6b Abs. 10 EStG, DStR 2022, 245)

Verdeckte Gewinnausschüttung als Veräußerungsbestandteil/§ 6b EStG

 

Es stellt sich die Frage, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung Bestandteil des Veräußerungspreises i.S.d. § 6b Abs. 2 EStG sein kann. Diese Frage ist relevant z.B. bei der Veräußerung eines Grundstücks einer GmbH an den einzigen Gesellschafter zu einem unterhalb des gemeinen Werts liegenden Kaufpreis. Die Fragestellung dürfte vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der Regelung in § 6b EStG zu bejahen sein. Die Entgelterhöhung der verdeckten Gewinnausschüttung dürfte das steuerliche Schicksal des vereinbarten Leistungsentgelts teilen und damit als Veräußerungspreisbestandteil nach § 6b Abs. 2 EStG anzusehen sein.

(so Heuser/Lechtenberg, Die verdeckte Gewinnausschüttung – Ein Veräußerungsbestandteil iSd § 6b EStG, DStR 2022, 208...

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