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Leitfaden 2024 - Anlage ÖHK / 3.5 Angaben zu § 2 Abs. 4 Satz 3 und 4 UmwStG bei Organgesellschaften

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Vor Zeilen 212–214

Diese Zeilen sind nur von Organgesellschaften auszufüllen, und zwar auch dann, wenn sie selbst wiederum Organträger sind. Nachrichtlich einzutragen sind die den Zeilen 205–207 entsprechenden Vorgänge. Die Summe der Werte in den Zeilen 212–214 der Anlagen ÖHK aller Organgesellschaften entspricht dem Wert in Zeile 207 der Anlage ÖHK des Organträgers.

Zeile 212

In dieser Zeile sind die positiven Einkünfte des oder der übertragenden oder einbringenden Rechtsträger während des Rückwirkungszeitraums einzutragen. Zu berücksichtigen ist in Zeile 212 nur der Fall, dass die Organgesellschaft selbst übernehmender Rechtsträger der Umwandlung oder Einbringung ist. Fälle, in denen der Organgesellschaft die Umwandlung oder Einbringung eines anderen übernehmenden Rechtsträgers zugerechnet wird, werden in den Zeilen 213, 214 berücksichtigt. Der Betrag ergibt sich aus Zeile 47 der Anlage OG. Im Übrigen wird auf Zeile 205 verwiesen.

Zeile 213

In Zeile 213 wird der Fall erfasst, dass der übernehmende Rechtsträger eine Personengesellschaft ist, an der die Organgesellschaft beteiligt ist. Dann sind der Organgesellschaft die auf sie anteilig entfallenden positiven Einkünfte der übertragenden Körperschaft im Rückwirkungszeitraum zuzurechnen. Der maßgebende Betrag ergibt sich aus der gesonderten und einheitlichen Feststellung bei der Personengesellschaft bzw. Zeile 62 der Anlage OG. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Zeile 206 entsprechend.

Zeile 214

Diese Zeile berücksichtigt den Fall, dass der übernehmende Rechtsträger eine Organgesellschaft der steuerpflichtigen Körperschaft, diese also gleichzeitig Organgesellschaft und Organträger ist. Der in Zeile 214 zu erfassende Betrag ergibt sich aus der gesonderten und einheitlichen Feststellung bei der Organgesellschaft nach § 14 Abs. ...

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