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Leitfaden 2021 - Anlage AEV / 2.2 Anfangsbestand

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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2.2.1 Zeile 4

Hier sind die negativen Einkünfte der Jahre 1992 bis 2020 anzugeben, die weder im Verlustentstehungsjahr noch in einem späteren (Vortrags-)Jahr mit positiven Einkünften derselben Art und aus demselben Staat verrechnet worden sind. Der entsprechende Betrag ergibt sich aus Zeile 16 der Anlage AEV des Vorjahrs. Die zum Schluss des Vz 2020 noch nicht verrechneten Verluste sind gesondert festgestellt worden (zur Berücksichtigung bereits bestandskräftig festgestellter Verluste aus EU- und EWR-Staaten vgl. oben).

2.2.2 Zeile 4a

Von dem zum 31.12.2020 festgestellten Verlustvortrag (Zeile 4) sind diejenigen Verluste abzuziehen, die fortführungsgebunden i. S. d. § 8d KStG sind und die durch ein schädliches Ereignis im Vz 2021 gem. § 8d Abs. 2 KStG in diesem Vz untergehen.

Ein schädliches Ereignis kann die Einstellung, die Ruhend-Stellung, die Änderung der Zweckbestimmung des Geschäftsbetriebs, die Aufnahme eines weiteren Geschäftsbetriebs, die Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft, der Eintritt in die Organträgerstellung oder die Übertragung von Wirtschaftsgütern auf die Körperschaft zu einem Wert, der unter dem gemeinen Wert liegt, sein.

In Zeile 4a ist im Falle eines schädlichen Ereignisses der fortführungsgebundene Verlustvortrag in voller Höhe einzutragen; das Formular verweist insoweit auf den Betrag in Zeile 17. Dies ist der zum Ende des vorangegangenen Vz ermittelte fortführungsgebundene Verlustvortrag. Eine Berücksichtigung von stillen Reserven, die verhindern, dass der fortführungsgebundene Verlustvortrag nicht fortfällt, erfolgt erst in Zeile 4b.

2.2.3 Zeile 4b

Zeile 4b berücksichtigt, dass im Falle eines schädlichen Ereignisses i. S. d. § 8d Abs. 2 KStG fortführungsgebundene Verlustvorträge insoweit bestehen bleiben, wie stille Reserven vorhanden sind. Da in Zeile 4a der volle Betrag der fortführung...

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