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Laser: Gefährdungen und Schutzmaßnahmen / 5.1 DGUV-V 11 "Laserstrahlung"

Dipl.-Ing. Dirk Haffke
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Für die Anwendung bzw. Benutzung von Lasereinrichtungen in Betrieben ist aus Sicht der Berufsgenossenschaften in erster Linie die DGUV-V 11 "Laserstrahlung" von Bedeutung. Infolge des Inkrafttretens der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) wurde die DGUV-V 11 mit Kommentaren ergänzt. Eine Neufassung gibt es bislang nicht.

Dies sind:

  • Anzeige des Betriebs von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 bei der zuständigen Berufsgenossenschaft sowie der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde (Gewerbeaufsichtsamt oder Staatliches Amt für Arbeitsschutz) (§ 5).
  • Bestellung zum Laserschutzbeauftragten: Beim Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 muss der Unternehmer einen Sachkundigen als Laserschutzbeauftragten schriftlich bestellen. Die Aufgaben des Laserschutzbeauftragten sind neben der Überwachung des Betriebs der Laseranlagen sowie der Unterstützung des Unternehmers hinsichtlich des sicheren Betriebs und der notwendigen Schutzmaßnahmen die Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit (§ 6).
  • Abgrenzung und Kennzeichnung von Laserbereichen: Sofern der Laserstrahl der Laserklassen 2 und 2M in Arbeits- oder Verkehrswegen verläuft, muss dies deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Der Betriebsbereich von Lasern der Klassen 3R, 3B und 4 muss abgegrenzt und gekennzeichnet sein. Bei der Laserklasse 4 muss der Betrieb an den Zugängen zum Laserbereich zusätzlich durch eine Warnleuchte angezeigt werden (§ 7).
  • Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Lasereinrichtungen: Der Unternehmer muss Maßnahmen (technisch oder organisatorisch) treffen, damit eine Bestrahlung oberhalb der MZB auch durch reflektierte oder gestreute Laserstrahlung verhindert wird. Ist dies bei den Laserklassen 3R, 3B und 4 nicht möglich, so müssen geeigne...

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