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Lagern und innerbetrieblicher Transport / 1.3 Brandschutzanforderungen

Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
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Lager haben häufig spezifische Brandrisiken, v. a. durch erhöhte Brandlasten (Lagergut, Verpackungsmaterial, Lagerhilfsmittel, wie Paletten). Ob und welche Brandschutzmaßnahmen einzuhalten sind, hängt von mehreren Faktoren ab und kann nicht pauschal beurteilt werden. Ausschlaggebend sind

  • der Genehmigungsstand, der sich aus den vorliegenden Unterlagen ergibt,
  • die Gefährdungsbeurteilung, die berücksichtigt, wie das Lager aktuell betrieben wird und welche Wechselwirkungen es ggf. im betrieblichen Umfeld hat.

Die VdS 2199 "Brandschutz im Lager" gibt einen Überblick über allgemeine Brandschutzmaßnahmen in Lägern. Über die Bestimmungen des zuständigen Sachversicherers sind VdS-Vorschriften häufig Bestandteil der Versicherungsbedingungen und sollten daher berücksichtigt werden. Nicht alle Empfehlungen lassen sich überall problemlos umsetzen. Bei Schwierigkeiten sollte man mit dem zuständigen Versicherungsunternehmen Rücksprache nehmen.

Wichtig für die Sicherheit

  • Räume, die nicht als Lager ausgewiesen sind, dürfen nur in gewissen Grenzen zu Lagerzwecken genutzt werden. Im Zweifelsfall ist eine Umnutzung eines Arbeits- zu einem Lagerraum bei der örtlichen Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen, damit ggf. notwendige Maßnahmen festgelegt werden können (z. B. feuerhemmende Türen zum Flur bzw. Treppenhaus).
  • In Lagerräumen dürfen feuergefährliche Arbeiten nicht verrichtet werden. Was das konkret bedeuten kann, ist von Größe und Art des Lagers abhängig und ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, wobei Bestimmungen aus der Baugenehmigung bzw. den Sachversicherungsunterlagen mit zu berücksichtigen sind.
  • Bei allen Tätigkeiten bzw. Geräten, die eine erhebliche Zündgefahr mit sich bringen, z. B. Batterieladestationen für Flurförderzeuge, Folienschweiß- oder Schrumpfgeräte, Heizungsgebläse usw. si...

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