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Krane

Dipl.-Ing. Andreas Terboven
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Zusammenfassung

 
Begriff

Krane sind Hebezeuge, die Lasten mit einem Tragmittel heben und zusätzlich in eine oder mehrere Richtungen bewegen können. Die Hauptanwendung eines Krans ist der Umschlag von Gütern.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

In folgenden Schriften werden Krane thematisiert:

  • DGUV-V 52 "Krane"
  • DGUV-I 209-012 "Kranführer"
  • DGUV-G 309-003 "Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern"
  • DGUV-I 209-013 "Anschläger"
  • DGUV-G 309-006 "Prüfbuch für den Kran"
  • DGUV-G 309-001 "Prüfung von Kranen"
  • DGUV-G 309-006 "Prüfbuch für den Kran"
  • DGUV-G 309-009 "Kran-Kontrollbuch"

1 Bauarten

Krane gibt es in diversen Bauarten. Die wichtigsten sind:

  • Laufkatze: Hubwerk, das auf einer Katzbahn fährt; die Katzbahn wiederum kann Teil einer Krananlage sein.
  • Portalkran: Kran mit portalartigem Traggerüst.
  • Brückenkran: Kran mit Brückenkonstruktion, der auf hochgelegenen Bahnen fährt.
  • Turmdrehkran: Turmartiger Auslegerdrehkran, der oftmals auf Baustellen zum Einsatz kommt.
  • Lkw-Ladekran: Fahrzeugkran, der vorwiegend zum Be- und Entladen des Fahrzeugs bestimmt ist.

2 Ausbildung

Auch wenn die berufsgenossenschaftlichen Vorgaben von einer Unterweisung zum Kranführer sprechen, so ist dies nicht mit den üblichen Unterweisungen gemäß § 4 DGUV-V 1 bzw. § 12 ArbSchG zu vergleichen. Tatsächlich handelt es sich nämlich um eine Ausbildung (ähnlich der Ausbildung zum Staplerfahrer).

Als Kranführer dürfen nur Personen beschäftigt werden,

  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • die körperlich und geistig geeignet sind,
  • die im Führen oder Instandhalten des Krans unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu nachgewiesen haben,
  • von denen zu erwarten ist, dass sie die Ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

Die gleichen Anforderungen gelten im Übrigen für Personen, die Krane instand halten.

Zu Ausbildungszwecken dürfen Pers...

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