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Kraftfahrzeugsteuer: Steuersätze / 2.2.4 Personenkraftwagen: Erstzulassung ab 1.1.2021 – progressiv gestaffelte Kohlendioxidkomponente

Dieter Zens
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Für das Halten von Personenkraftwagen, die ab dem 1. Januar 2021 erstmals zugelassen werden, ist für die Besteuerung des CO2-Ausstoßes, der die Grenze von 95 g/km überschreitet, im Bereich von mehr als 95 bis 195 g/km ein progressiv gestaffelter Tarif geschaffen worden. Er ist in sechs Stufen aufgeteilt. Bei dieser Aufteilung kommen je nach Kohlendioxidausstoß des Fahrzeugs höhere Tarife pro ausgestoßenem Gramm CO2 zur Anwendung (Staffelung), der Tarif selber erhöht sich mit zunehmendem Kohlendioxidausstoß stärker – um 20, 30 40, 50 und zuletzt 60 Eurocent pro Gramm CO2 (Progression). Dieser stellt sich nach der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c KraftStG für die jeweilige CO2-Emission wie folgt dar (Betrag pro g und km):

  • über 95 g/km bis zu 115 g/km 2,00 EUR,
  • über 115 g/km bis zu 135 g/km 2,20 EUR,
  • über 135 g/km bis zu 155 g/km 2,50 EUR,
  • über 155 g/km bis zu 175 g/km 2,90 EUR,
  • über 175 g/km bis zu 195 g/km 3,40 EUR,
  • über 195 g/km 4,00 EUR.

Für die Berechnung der CO2-Komponente wird ausgehend von der CO2-Emission des Fahrzeugs in g/km zunächst der "Freibetrag" von 95 g/km abgezogen. Für den dann verbleibenden Wert wird für jede Stufe ein Betrag ermittelt. Die einzelnen Beträge der jeweiligen Stufen werden schließlich addiert. Diese Berechnungsform stellt sicher, dass mit jeder Stufe eine spürbar progressive Wirkung eintritt, was folgendes Beispiele zeigt:

 
Praxis-Beispiel

Oberklassenwagen: progressiv gestaffelte CO2-Komponete

Audi Q7 55 TFSI, Hubraum 2995 cm3, Fremdzünder, CO2-Ausstoß: 200 g/km

a) Ermittlung Kraftfahrzeugsteuer bei Erstzulassung ab 1.1.2021

Hubraumkomponente: 2995 / 100 = 29,95 -> 30 x 2 EUR = 60,00 EUR

CO2-Komponente: 95 – 115 g/km: 20 x 2,00 EUR = 40,00 EUR

116 – 135 g/km: 20 x 2,20 EUR = 44,00 EUR

136 – 155 g/km: 20 x 2,50 EUR = 50,00 EUR

156 – 175 g/k...

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