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Kraftfahrzeugsteuer: Historische Fahrzeuge – Oldtimer-Ke ... / 2.4 Oldtimer-Kennzeichen und reguläre Zulassung

Dieter Zens
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Bei der Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens ist diese Zuteilung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG der Besteuerungsgegenstand. Die zu entrichtende Kraftfahrzeugsteuer beträgt nach den besonderen pauschalierten Steuersätzen des § 9 Abs. 4 KraftStG gerundet 46 EUR (Krafträder) und 191 EUR (andere Fahrzeuge) (§ 11 Abs. 5 KraftStG).

Der Antrag auf Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens stellt bei rein kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Betrachtung nicht in allen Fällen die günstigste Möglichkeit dar. Die Darstellung der nachfolgenden Fälle macht deutlich, dass bei einer regulären Zulassung und Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG mit den Steuersätzen des § 9 Abs. 1 KraftStG die Kraftfahrzeugsteuerlast geringer sein kann als die Pauschalsteuer nach § 9 Abs. 4 Nr. 2 KraftStG:

2.4.1 Besteuerung nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht

Handelt es sich bei dem Oldtimer um einen Pkw, der nicht durch Hubkolbenmotor angetrieben wird, z. B. um ein Fahrzeug mit Wankelmotor (= Dreh- oder Kreiskolbenmotor), wie die Mazda Modelle RX 3 (Bj. 1972-1978) und RX 7 (1978-2002) oder die NSU Modelle Spider Wankel (Bj. 1964-1967) und RO 80 (Bj. 1967-1977), finden – bei regulärer Zulassung – die gewichtsbezogenen Steuersätze Anwendung. Dies gilt entsprechend für Oldtimer die "original" elektrisch betrieben werden, vgl. 2.3.2 am Ende.

Pkw, die vor dem 1.7.2009 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, wovon bei Oldtimern auszugehen ist, unterliegen der sog. hubraumorientierten Besteuerung nach § 8 Nr. 1 Buchst. a KraftStG, wenn sie durch Hubkolbenmotor angetrieben werden. Werden solche Pkw nicht durch Hubkolbenmotor, sondern z. B. durch Wankelmotor angetrieben, unterliegen sie gem. § 8 Nr. 2 KraftStG bei regulärer Zulassung der Besteuerung nach dem zulässigen Gesamtgewicht. Die Steuersätze sind in § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG normiert. Die Anwendung dieser Sätze...

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