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Kraftfahrzeugsteuer: Historische Fahrzeuge – Oldtimer-Ke ... / 1.1 Begriff des Oldtimer-Fahrzeugs

Dieter Zens
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1.1.1 Kraftfahrzeugsteuergesetz

Im § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG verwendet der Gesetzgeber den Begriff des Oldtimer-Kennzeichens. Eine eigene Definition der Begriffe Oldtimer oder Oldtimer-Kennzeichen findet sich demgegenüber nicht im Kraftfahrzeugsteuergesetz, sodass die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KraftStG zum Tragen kommt. Nach dieser Vorschrift richten sich die im Kraftfahrzeugsteuergesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts, soweit das Kraftfahrzeugsteuergesetz nichts anderes bestimmt, nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften. Die sich hieraus ergebende und für das zuständige HZA als Kraftfahrzeugsteuerfestsetzungstelle bindende Einstufung dokumentiert die Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung Teil I (§ 13 FZV). Grundlage für die Einstufung von Fahrzeugen ist hierbei wiederum das vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebene Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern.[1]

[1] Aktueller Stand Mai2024, siehe www.kba.de/DE/Statistik/Verzeichnisse/systematische_verzeichnisse_inhalt.html.

1.1.2 FZV und StVZO

Für die verkehrsrechtliche Einstufung von Fahrzeugen sind die Vorschriften der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr – FZV – von besonderer Bedeutung. In § 2 Nr. 22 FZV definiert der Gesetzgeber Oldtimer als Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen. Hierbei ist ein erstmaliges in Verkehr bringen von dem Begriff einer erstmaligen Zulassung abzugrenzen. Das Datum der Erstzulassung eines Fahrzeugs beschreibt den Tag, an dem das Fahrzeug erstmals allgemein und sachlich unbeschränkt zum öffentlichen Verkehr im Inland oder im Ausland mit der dafür erforderlichen ...

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