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Kraftfahrzeugsteuer: Besteuerung von Personenkraftwagen / 4.2.1 Kohlendioxidausstoß und Hubraum

Dieter Zens
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Die kohlendioxid-orientierte Besteuerung findet für ab dem 1.7.2009 und bei positiver Günstigerprüfung nach § 18 Abs. 4 KraftStG auch für ab dem 5.11.2008 erstmals zugelassene Pkw Anwendung. Sie bemisst die Kraftfahrzeugsteuer gem. § 8 Nr. 1 Buchst. b KraftStG nach der Kohlendioxidemission und dem Hubraum.

Die Werte zur Kohlendioxidemission und zum Hubraum werden im Rahmen des Zulassungsverfahrens von den Zulassungsbehörden in den Fahrzeugpapieren dokumentiert und der Finanzverwaltung automatisiert übermittelt. Die von den Zulassungsbehörden übermittelten Werte zur Kohlendioxidemission und zum Hubraum haben für die Finanzverwaltung die Wirkung eines Grundlagenbescheids. Rechtsgrundlage für die Übermittlung dieser Werte von den Zulassungsbehörden an die für die Festsetzung und Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen HZA ist § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. g KraftStDV. Nach dieser Vorschrift hat die Zulassungsbehörde in Fällen, in denen ein Pkw oder ein leichtes Nutzfahrzeug zum Verkehr zugelassen[1] wird, die Kohlendioxidemissionen in Gramm je Kilometer mitzuteilen.[2] Die Finanzverwaltung ist an diese Werte gebunden und zu einer Änderung der Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung verpflichtet, wenn die Zulassungsbehörde zu Hubraum oder Schadstoffklasse geänderte Werte übermittelt.

Die Werte zu Schadstoff- und Kohlendioxidemission wurden bei Typprüfungen bis zum 30.8.2017 nach dem NEFZ Fahrzyklus ermittelt. Seit dem 1.9.2017 ist der WLTP Fahrzyklus für Typprüfungen und zum 1.9.2018 für neu zugelassene Fahrzeuge verbindlich.[3] Im Rahmen des WLTP Fahrzyklus ergeben sich bei denselben Fahrzeugen mitunter deutlich höhere Werte für den Kohledioxidausstoß. Nach einem Fachartikel des KBA führt der neu Fahrzyklus zu einer Erhöhung der Werte zwischen 20 % bei Fremdzündern (Benziner) un...

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