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Kraftfahrzeugsteuer: Besteuerung von Personenkraftwagen / 4.1 Hubraumorientierte Besteuerung

Dieter Zens
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4.1.1 Hubraum und Schadstoffklasse

Die Besteuerung von bis zum 30.6.2009 erstmals zugelassenen durch Hubkolbenmotor angetriebenen Pkw richtet sich nach dem Hubraum sowie der Schadstoff- und Kohlendioxidemission. Der Hubraum wird im Rahmen des Zulassungsverfahrens von den Zulassungsbehörden in den Fahrzeugpapieren dokumentiert und der Finanzverwaltung automatisiert übermittelt. Die im Typprüfungsverfahren für bestimmte Pkw ermittelten Werte zur Schadstoff- und Kohlendioxidemission werden durch die Einstufung in eine bestimmte Schadstoffklasse dokumentiert und ebenfalls im automatisierten Verfahren der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt. Rechtsgrundlage für diese Mitwirkung sind die in § 5 KraftStDV normierten Mitwirkungspflichten der Zulassungsbehörden. Die elektronische Datenübermittlung stützt sich hierbei auf die Vorschrift des § 5 Abs. 3 KraftStDV i. V. m den §§ 87a bis 87d und 93c AO.

Für Pkw stellen sich die aktuellen Schadstoffklassen wie folgt dar:

 
Daten gelten für Fremdzünder (Benziner) und für Selbstzünder (Diesel)
Norm Typgenehmigung Erstzulassung
Euro 1 1.1.1992 1.1.1993
Euro 2 1.1.1996 1.1.1997
Euro 3 1.1.2000 1.1.2001
Euro 4 1.1.2005 1.1.2006
Euro 5a 1.9.2009 1.1.2011
Euro 5b 1.9.2011 1.1.2013
Euro 6b 1.9.2014 1.9.2015
Euro 6c   1.9.2018
Euro 6d TEMP 1.9.2017 1.9.2019
Euro 6d 1.1.2020 1.1.2021
Euro 6e 1.9.2023 1.9.2024
Euro 7 1.1.2027 1.1.2028

Bis zur Norm Euro 6b sind die Grenzwerte nach dem NEFZ Fahrzyklus[1] ermittelt worden. Mit Einführung der Norm Euro 6c sind die Grenzwerte nach dem (schärferen) WLTP Fahrzyklus[2] zu ermitteln.Die von den Zulassungsbehörden übermittelten Werte zu Hubraum und Schadstoffklasse haben für die Finanzverwaltung die Wirkung eines Grundlagenbescheids.[3] Die Finanzverwaltung ist an diese Werte gebunden und zu einer Änderung der Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung ...

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