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Kostenverteilung (WEG) / 1.2 Verhältnis von Vereinbarung und Gesetz

Alexander C. Blankenstein
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Ist ein bestimmter Kostenverteilungsschlüssel (etwa in der Gemeinschaftsordnung) vereinbart, haben die Wohnungseigentümer nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG die Kompetenz, diesen durch Mehrheitsbeschluss bezüglich bestimmter Kosten oder Arten von Kosten abzuändern. Die Vereinbarung kann allerdings festschreiben, dass eine Änderungsbeschlussfassung nicht möglich ist, vielmehr der vereinbarte Kostenverteilungsschlüssel wiederum nur durch Vereinbarung abgeändert werden kann. Insoweit ist zu differenzieren, wann diese Vereinbarung getroffen wurde:

Vereinbarung vor Inkrafttreten des WEMoG

Schreibt eine Gemeinschaftsordnung, die vor Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 zur Rechtsgrundlage einer Eigentümergemeinschaft gemacht wurde, die Unabdingbarkeit ihrer Regelungen über die Kostenverteilung an, ist diese Regelung unwirksam. Vor Inkrafttreten des WEMoG ordnete § 16 Abs. 5 WEG a. F. an, dass die Möglichkeit der Abänderung einer vereinbarten Kostenverteilungsregelung durch Beschluss der Wohnungseigentümer auch durch Vereinbarung nicht untersagt werden kann. Da derart nichtige Vereinbarungen nicht lediglich durch eine Gesetzesänderung wieder als wirksam aufleben, bedarf es einer erneuten ausdrücklichen Vereinbarung der Wohnungseigentümer.

Vereinbarung nach Inkrafttreten des WEMoG

Anders ist die Rechtslage dann, wenn die Vereinbarung nach Inkrafttreten des WEMoG getroffen wurde, denn die Bestimmung des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG ist abdingbar. Eine Gemeinschaftsordnung könnte also nunmehr durchaus Vorgaben zur Kostenverteilung machen und anordnen, dass diese Vorgaben beschlussfest sind und nur durch Vereinbarung geändert werden können.

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