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Kaufpreisraten/-renten bei entgeltlichen Vorgängen / 2.2.4 Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts auf Zuflussbesteuerung

Hans Walter Schoor
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Das Wahlrecht zugunsten der sukzessiven Besteuerung muss spätestens bis zur Bestandskraft der Einkommensteuerveranlagung des Jahres, in dem der Veräußerungsgewinn erzielt wurde, ausgeübt werden.[1]

Der BFH[2] hat entschieden, dass ein Antrag auf nachgelagerte Zuflussbesteuerung auch noch im Einspruchsverfahren gegen einen geänderten Steuerbescheid gestellt werden kann, wenn dieser Antrag bei der ursprünglichen Veranlagung nicht gestellt worden ist.

Die Änderung eines Antrags- oder Wahlrechts ist auch dann zuzulassen, wenn und soweit der Bescheid lediglich partiell noch nicht formell und materiell bestandskräftig ist. Das Wahlrecht kann daher auch noch im Einspruchsverfahren gegen einen z. B. gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geänderten steuererhöhenden Bescheid ausgeübt werden. Wird ein solcher Änderungsbescheid angefochten, so folgt jedoch aus § 351 Abs. 1 AO, dass die Änderung der Antrags- bzw. Wahlrechtsausübung nur dann möglich ist, wenn die dadurch zu erzielende Steueränderung den durch die partielle Durchbrechung der Bestandskraft gesetzten Rahmen nicht verlässt.[3]

[1] BFH, Beschluss v. 8.3.2005, IV B 73/03, BFH/NV 2005 S. 1531.
[2] BFH, Urteil v. 26.4.2018, III R 12/17, BFH/NV 2018 S. 948.
[3] BFH, Urteil v. 9.12.2015, X R 56/13, BStBl 2016 II S. 967, Rn. 25; BFH, Urteil v. 20.4.2023, III R 25/22, BStBl 2023 II S. 823, Rn. 16 ff.

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