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Kaufpreisraten/-renten

Hans Walter Schoor
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Zusammenfassung

 
Begriff

Wiederkehrende Zahlungen in Form von Kaufpreisraten oder Renten werden häufig im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen, aber auch von einzelnen betrieblichen oder privaten Wirtschaftsgütern, z. B. privatem Grundbesitz, vereinbart. Man unterscheidet im Wesentlichen zwischen betrieblichen und privaten Veräußerungsleibrenten, betrieblichen Versorgungsrenten, Veräußerungszeitrenten und Kaufpreisraten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Für die Frage, inwieweit Kaufpreisraten/-renten den Anschaffungskosten/Veräußerungserlösen bzw. Betriebsausgaben/Werbungskosten zuzuordnen sind, gelten die allgemeinen steuerrechtlichen Vorschriften der §§ 6, 9, 12, 21, 22, 23 EStG. Erläuterungen finden sich u. a. in R 6.2, R 16 Abs. 11 und R 22.1 Abs. 1 EStR 2012 sowie H 16 Abs. 11 EStH 2023.

1 Betriebliche Veräußerungs-/Erwerbsrenten

1.1 Begriff

Eine betriebliche Veräußerungs-/Erwerbsrente im Rahmen von entgeltlichen Rechtsgeschäften liegt vor, wenn sich bei der Begründung des Rentenverhältnisses und bei der Bemessung der Rentenhöhe die Beteiligten übereinstimmend von dem Gedanken eines angemessenen Entgelts für den Erwerb des Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils leiten ließen.[1]

Das gilt auch bei Vereinbarungen unter nahen Angehörigen, wenn die Vertragsparteien Leistung und Gegenleistung wie unter Fremden nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen haben und subjektiv davon ausgegangen sind, dass die Leistungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses in etwa wertgleich sind.[2]

Die Beweislast, dass es sich dennoch um eine unentgeltliche Versorgung handelt, obliegt dann dem Finanzamt.[3]

[1] BFH, Urteil v. 29.1.1992, X R 193/87, BStBl 1992 II S. 465; BFH, Urteil v. 20.6.2007, X R 2/06, BStBl 2008 II S. 99.
[2] BFH, Urteil v. 30.7.2003,...

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    Kaufpreisraten/-renten bei entgeltlichen Vorgängen

    Zusammenfassung Überblick Kaufpreisraten oder -renten werden in der Praxis vereinbart, wenn der Veräußerungspreis für einen Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil oder für einzelne Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens oder für ...

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