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Kaufpreisraten/-renten

Hans Walter Schoor
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Zusammenfassung

 
Begriff

Wiederkehrende Zahlungen in Form von Kaufpreisraten oder Renten werden häufig im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen, aber auch von einzelnen betrieblichen oder privaten Wirtschaftsgütern, z. B. privatem Grundbesitz, vereinbart. Man unterscheidet im Wesentlichen zwischen betrieblichen und privaten Veräußerungsleibrenten, betrieblichen Versorgungsrenten, Veräußerungszeitrenten und Kaufpreisraten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Für die Frage, inwieweit Kaufpreisraten/-renten den Anschaffungskosten/Veräußerungserlösen bzw. Betriebsausgaben/Werbungskosten zuzuordnen sind, gelten die allgemeinen steuerrechtlichen Vorschriften der §§ 6, 9, 12, 21, 22, 23 EStG. Erläuterungen finden sich u. a. in R 6.2, R 16 Abs. 11 und R 22.1 Abs. 1 EStR 2012 sowie H 16 Abs. 11 EStH 2023.

1 Betriebliche Veräußerungs-/Erwerbsrenten

1.1 Begriff

Eine betriebliche Veräußerungs-/Erwerbsrente im Rahmen von entgeltlichen Rechtsgeschäften liegt vor, wenn sich bei der Begründung des Rentenverhältnisses und bei der Bemessung der Rentenhöhe die Beteiligten übereinstimmend von dem Gedanken eines angemessenen Entgelts für den Erwerb des Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils leiten ließen.[1]

Das gilt auch bei Vereinbarungen unter nahen Angehörigen, wenn die Vertragsparteien Leistung und Gegenleistung wie unter Fremden nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen haben und subjektiv davon ausgegangen sind, dass die Leistungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses in etwa wertgleich sind.[2]

Die Beweislast, dass es sich dennoch um eine unentgeltliche Versorgung handelt, obliegt dann dem Finanzamt.[3]

[1] BFH, Urteil v. 29.1.1992, X R 193/87, BStBl 1992 II S. 465; BFH, Urteil v. 20.6.2007, X R 2/06, BStBl 2008 II S. 99.
[2] BFH, Urteil v. 30.7.2003, X R 12/01, BStBl 2004 II S. 211,

BMF, Schreiben v. 11.3.2010, IV C S 2221/09/10004, BStBl 2010 I S. 227, Rn. 5.

[3] BFH, Urteil v. 21.1.1986, VIII R 238/81, BFH/NV 1986 S. 597, Rn. 28.

1.2 Betriebsveräußerung gegen Leibrente

1.2.1 Veräußerer hat ein Wahlrecht

Die Gegenleistung für eine Leibrente kann auch in der Veräußerung eines Unternehmens bestehen.

[1]

Unter einer Leibrente i. S. d. § 759 BGB ist ein einheitliches nutzbares Recht zu verstehen, das dem Berechtigten für die Lebensdauer eines Menschen eingeräumt ist und dessen Erträge aus fortlaufend wiederkehrenden gleichmäßigen Leistungen in Geld oder vertretbaren Sachen bestehen.[2]

Bei der Veräußerung eines Betriebs-, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils gegen wagnisbehaftete wiederkehrende Bezüge, wie z. B. eine betriebliche Veräußerungsrente auf die Lebenszeit des Veräußerers, gesteht die Rechtsprechung dem Steuerpflichtigen steuerlich ein Wahlrecht (sog. Veräußererwahlrecht) zu: Er kann wählen zwischen einer

  • tarifbegünstigten Besteuerung eines Veräußerungsgewinns im Zeitpunkt der Veräußerung und einer
  • verzögerten sukzessiven Besteuerung nachträglicher Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft oder selbstständiger Arbeit im jeweiligen Jahr des Zuflusses.[3]

     
    Hinweis

    Grund für das Wahlrecht

    Das Wahlrecht zugunsten der Zuflussbesteuerung wird damit begründet, dass der Veräußerer häufig nicht über Mittel verfügt, um den Barwert der Veräußerungsrente versteuern zu können.[4]

[1] BGH, Urteil v. 13.3.1980, III ZR 179/78, HFR 1981 S. 128.
[2] BFH, Urteil v. 22.10.2014, II R 4/14, BStBl 2015 II S. 237, Rn. 26.
[3] BFH, Urteil v. 20.7.2010, IX R 45/09, BStBl 2010 II S. 969; BFH, Beschluss v. 11.8.2011, VIII B 34/11, BFH/NV 2011 S. 2039.
[4] Leingärtner, RWP 1984/1128 SG 1.3 S. 1111 in einer Anmerkung zu BFH, Urteil v. 26.7.1984, IV R 137/82, BStBl 1984 II S. 829.

1.2.2 Wahl der Sofortbesteuerung

Bei Wahl der Sofortbesteuerung wird die Differenz zwischen dem Barwert der Rente – nach Abzug der vom Veräußerer getragenen Veräußerungskosten – und dem Buchwert des steuerlichen Kapitalkontos im Zeitpunkt der Veräußerung als Veräußerungsgewinn versteuert.

Die zufließenden Rentenzahlungen unterliegen nur noch mit ihrem Ertragsanteil als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer.[1]

 
Praxis-Beispiel

Sofortbesteuerung

Der 65 Jahre alte Einzelgewerbetreibende A veräußerte mit Wirkung ab 1.1.2024 seinen Gewerbebetrieb an B gegen eine monatlich im Voraus zahlbare Leibrente, deren Barwert 220.000 EUR beträgt. Das steuerliche Kapitalkonto des A beläuft sich im Zeitpunkt der Veräußerung auf 100.000 EUR.

Wenn A die Sofortversteuerung wählt, entsteht ihm ein Veräußerungsgewinn in Höhe der Differenz zwischen dem Rentenbarwert (220.000 EUR) und seinem steuerlichen Kapitalkonto (100.000 EUR), also i. H. v. 120.000 EUR. Der Veräußerungsgewinn bleibt auf Antrag i. H. v. 45.000 EUR steuerfrei[2], der verbleibende Veräußerungsgewinn von 75.000 EUR ist ohne Antrag nach der Fünftel-Regelung des § 34 Abs. 1 EStG oder auf Antrag mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG zu versteuern. Die Rentenzahlungen unterliegen bei A mit ihrem Ertragsanteil von 18 % der zufließenden Rente als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer.

[1] § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG.
[2] § 16 Abs. 4 EStG.

1.2.3 Wahl der Zuflussbesteuerung bei Betriebsveräußerung

Veräußerungen vor dem 1.1.20...

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