Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Rz. 194
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die IFRS enthalten ein dem handelsrechtlichen Vorsichtsprinzip vergleichbares, wenngleich anders akzentuiertes Prinzip der objektiven Wertermittlung in den Bewertungsgrundsätzen der Verlässlichkeit und Neutralität (CF.2.16 und IAS 1.29 ff.), der Vergleichbarkeit (CF.2.24) und der Nachprüfbarkeit (CF.2.30). Diesen Grundsätzen steht im Bewertungssystem der IFRS aber mit größerem Gewicht als in den handelsrechtlichen GoB das Ziel gegenüber, die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darzustellen. Den Ausgleich zwischen den Grundsätzen der Verlässlichkeit, Vergleichbarkeit und Nachprüfbarkeit einerseits und dem Ziel der Darstellung der zutreffenden Wertprognose andererseits, regeln die IFRS nicht allgemein, sondern in den einzelnen Standards sachgebietsbezogen.
Umstritten war, ob die formale Aufgabe des in F.37 IASC (1989) verankerten Vorsichtsprinzips (prudence principle) im 2010 neu veröffentlichten Teil des Rahmenkonzepts (vgl. Kapitel 4) sich auf die Bewertungsregeln der einzelnen Standards auswirken konnte. Das war nicht der Fall. F.37 IASC (1989) enthielt nur einen Sorgfaltsmaßstab. Das Rahmenkonzept von 1989 formulierte damit nicht das Prinzip einer Bewertung nach der pessimistischsten Annahme, sondern das Gebot einer realistisch verlässlichen Bewertung. Dem IASB schien allein der Begriff des Vorsichtsprinzips missverständlich. Wegen der Gefahr einer anderen als der in F.37 IASC (1989) vorgezeichneten Interpretation, die gegen den Grundsatz der Neutralität verstoßen würde, hat der Standardsetzer den Begriff der Vorsicht deshalb nicht in das neue Rahmenkonzept übernehmen wollen (vgl. CF.BC3.27 ff. IASB 2010). Inhaltlich ist das bisherige Verständnis des Vorsichtsprinzips im Conceptual Fr...