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Kapitel 5: Ansatz, Bewertung und Ausweis der aktiven Bil ... / 1.2.1.2.2.1.1 Grundlagen der Zugangs- und Folgebewertung

Prof. Dr. Thilo Schülke, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
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Rz. 126

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Die Zugangsbewertung von Vermögensgegenständen richtet sich im Einzelnen nach § 255 HGB, der die Bewertungsmaßstäbe normiert (vgl. Tz. 153 ff.).

 

Rz. 127

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Vermögensgegenstände sind höchsten mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, zu bewerten. Der Abschreibung kommt die Aufgabe zu, der zeitlich begrenzten Nutzbarkeit von Vermögensgegenständen Rechnung zu tragen und den damit einhergehenden Wertverlust zu periodisieren. Auch dabei sind die grundlegenden Wertkonzepte zu beachten: So gebietet das Imparitätsprinzip die Erfassung von nichtrealisierten Verlusten, verbietet aber solche nichtrealisierter Gewinne. Das Vorsichtsprinzip verbietet in diesem Zusammenhang eine Bewertungskorrektur nach oben,[1] was auch in § 253 Abs. 5 Satz 1 HGB seinen konkretisierten Niederschlag im Gesetz findet. Mit wenigen Ausnahmen (vgl. § 253 Abs. 5 Satz 2 HGB) sieht das Gesetz nur eine Wertberichtigung nach unten vor. Die Orientierung an einem Abschreibungsplan dient dabei auch dem Stetigkeitsgebot. Folglich ist das gesetzesrichtige Ergebnis der Periodisierung durch Abschreibung oft nicht das Ergebnis, das den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Vielmehr ergeben sich letztlich fiktive Zahlen und in der Folge gewisse stille Reserven.

 

Rz. 128

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Dass damit – jedenfalls für Kapitalgesellschaften – Konflikte mit dem Einblicksgebot nach § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB drohen, liegt auf der Hand. Dieses Spannungsverhältnis wird an anderer Stelle diskutiert (vgl. Kapitel 4 Tz. 129 ff.) und kann hier nicht nochmals aufgefächert werden. Für den weiteren Verlauf der Darstellung wird von folgendem Verständnis des Einblicksgebotes gem. § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB ausgegangen: In Übereinstimmung mit der Rech...

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