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Kapitel 4: Rechnungslegungsgrundsätze für den Jahresabsc ... / 1.2.2.3.3.1 Kriterien der Abgrenzung

Prof. Dr. Heribert Anzinger, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
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Rz. 83

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

IAS 1.66 Satz 1 definiert kurzfristige Vermögenswerte durch vier Regelbeispiele. Kurzfristig sind danach

  • Vermögenswerte, deren Umwandlung in Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente (Realisierung) innerhalb des normalen Geschäftszyklus oder innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag erwartet wird,
  • Vermögenswerte, die zum Verkauf oder zum Verbrauch innerhalb des Geschäftszyklus gehalten werden
  • Vermögenswerte, die zu Handelszwecken gehalten werden,
  • Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente (vgl. IAS 7), es sei denn, der Tausch oder die Nutzung des Vermögenswerts zur Erfüllung einer Verpflichtung sind für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag eingeschränkt.

Zu Handelszwecken werden Vermögenswerte gehalten, wenn sie mit der Absicht der alsbaldigen Veräußerung angeschafft worden sind. Sie unterscheiden sich von der zweiten Gruppe nur dann, wenn die Veräußerung außerhalb des normalen Geschäftszyklus erfolgen soll. Ein nach IFRS 9.4.1.4 (IFRS 9.B4.1.5) zu Handelszwecken gehaltenes Finanzinstrument muss nicht auch nach IAS 1.66 zu Handelszwecken gehalten sein.[1] Unterschiede in der Qualifikation können sich etwa bei Derivaten ergeben, die der Währungsabsicherung dienen. Sie können nach IFRS 9 dem Handelsbestand zuzuweisen sein und nach IAS 1.66 als langfristiger Vermögenswert qualifiziert werden.[2] Soweit eine Umklassifizierung von zu Handelszwecken gehaltenen Finanzinstrumenten nach IAS 39 IFRS 7 und IFRS 9 (früher IAS 39) unzulässig ist und danach deren Bewertung beibehalten werden muss, darf wegen IAS 1.59 aber auch der Ausweis nicht geändert werden.[3]

 

BEISPIEL 1

Kurzfristige Vermögenswerte

  • Vorräte und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (nach IAS 1.68 Satz 3 selbst dann, wenn deren Re...

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