Prof. Dr. Heribert Anzinger
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Rz. 17
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Bei Handelsgesellschaften ist die Aufstellung begrifflich streng von der Feststellung des Jahresabschlusses zu unterscheiden, auch dann wenn beide Vorgänge zeitlich zusammenfallen. Während die Aufstellung eine Geschäftsführungsmaßnahme darstellt, bildet die Feststellung einen dem Gewinnverwendungsbeschluss notwendig vorangestellten eigenständigen Organisationsakt. Zur Feststellung berufen ist bei den Personenhandelsgesellschaften und bei der GmbH (vgl. §§ 42a Abs. 2, 46 Nr. 1 GmbHG) die Gesellschafterversammlung, die, soweit der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung dies für den Regelfall vorsieht, durch Mehrheit entscheidet. Der Feststellungsbeschluss ist kein Geschäft, das die Grundlagen der Gesellschaft betrifft. Bei der AG und der deutschen SE entscheidet der Aufsichtsrat über die Feststellung, wenn Vorstand und Aufsichtsrat nicht gemeinsam beschließen, die Feststellung der Hauptversammlung zu überlassen (§§ 172, 173 AktG). Beim Einzelkaufmann entspricht der Feststellung die Unterzeichnung nach § 245 HGB und fällt damit mit der Aufstellung zusammen.
Bis zur Feststellung ist die Aufstellungspflicht nur "schwebend wirksam" erfüllt. Der nicht festgestellte Jahresabschluss ist nur ein Entwurf, der jederzeit ohne besondere Verfahrensvoraussetzungen geändert werden kann. Anregungen des Abschlussprüfers, bezogen auf den ihm vorzulegenden aufgestellten Jahresabschluss (§ 320 Abs. 1 HGB) kann das Geschäftsführungsorgan selbst berücksichtigen und so den Entwurf des Jahresabschlusses bis zur Feststellung noch ändern. Deshalb hat auch die Feststellung, wie die Aufstellung, eine doppelte Funktion. Sie ist zum einen im Verhältnis der Gesellschaft und der Gesellschafter zueinander sowie der Gesellschafter untereinander ein kausales Anerk...