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Kapitel 3: Besondere Anforderungen für Kapitalgesellschaften / 1.1.2.3.1.6 Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zur Verbesserung der Information

Dr. Falk Mylich, Dr. Mathias Link
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Rz. 40

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Der Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft soll einen Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln. Der Adressatenkreis ist unbegrenzt – Gesellschafter und Gläubiger, aber auch Arbeitnehmer, Konkurrenten und die Öffentlichkeit.[1] Alle drei Lagen stehen gleichrangig nebeneinander.[2]

Für die Darstellung der Vermögenslage ordnet das Gesetz u. a. die folgenden Angaben an:

  • Detailangaben gem. § 266 HGB zu Vermögen und Schulden
  • Forderungen mit Restlaufzeit von über einem Jahr und Verbindlichkeiten mit einer Frist von weniger als einem Jahr sind gesondert auszuweisen, vgl. § 268 Abs. 4, Abs. 5 HGB.
  • Gesonderter Ausweis von Forderungen und Verbindlichkeiten bei Beziehungen zu einem verbundenen Unternehmen (vgl. § 266 Abs. 2 A.III.1.–4.; § 266 Abs. 2 B.II.2., 3., III.1., Abs. 3 C. 6., 7., § 268 Abs. 7 HGB). Hat der Rechtsträger als Gesellschafter ein Darlehen vergeben, wird das Unternehmensvermögen potenziell beeinträchtigt, weil derartige Forderungen in der Insolvenz des verbundenen Unternehmens gem. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO nur nachrangig geltend gemacht werden können bzw. gem. § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO eine erfolgreiche Rückforderung noch ein Jahr lang angefochten werden kann. Für die Gläubiger des abhängigen Unternehmens als Darlehensempfängerin ist diese Bilanzinformation hingegen von Vorteil. Sie wissen, dass bei einem Insolvenzverfahren bestimmte Ansprüche nicht mit ihren Ansprüchen konkurrieren werden.
  • Angabe der ursprünglichen Anschaffungskosten beim Anlagevermögen, § 268 Abs. 2 HGB
  • Feinstruktur der Eigenkapitalposten gem. § 266 Abs. 3 A. I.–IV. HGB
  • Angabe von Eventualverbindlichkeiten und aus der Bilanz nicht erkennbare Verpflichtungen (§ 268 Abs. 7 HGB)
  • Angabe der Vorjahresbeträge in der GuV (§ 265 Abs. 2 HGB).
 

Rz. 41

S...

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