Prof. Dr. Frank Peter Schuster
Rz. 86
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Zum tauglichen Täterkreis gehören die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs (vgl. Tz. 30, nicht jedoch die Aufsichtsratsmitglieder) von KapGes, die Inlandsemittenten im Sinne des § 2 Abs. 7 WpHG sind, aber nicht unter § 327a HGB fallen. Tatsächlich betroffen sind damit vor allem die Vorstandsmitglieder einer börsennotierten AG. Zum Problem des faktischen Organs vgl. Tz. 13 f. (i. d. R. dürfte aber das formelle Organ die Versicherungen abgeben), zur Möglichkeit der Teilnahme vgl. Tz. 16. Tatmittel ist die schriftliche (und gem. § 126 Abs. 1 BGB mit eigenhändiger Namensunterschrift versehene) Bekräftigung der Richtigkeit des Jahresabschlusses (§ 264 Abs. 2 Satz 3 HGB, vgl. Tz. 33), des Lageberichts (§ 289 Abs. 1 Satz 5 HGB), des Konzernabschlusses (§ 297 Abs. 2 Satz 4 HGB, vgl. Tz. 49) oder des Konzernlageberichts (§ 315 Abs. 1 Satz 5 HGB). Dass auch der unrichtige Bilanzeid zu Abschlüssen nach IAS/IFRS (vgl. Tz. 45 f.) von der Vorschrift umfasst ist, war bei § 331 Abs. 1 Nr. 1a HGB a. F. umstritten, wurde jedoch vom Gesetzgeber inzwischen klargestellt (vgl. Tz. 85).
Rz. 87
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Als Tathandlung muss die Versicherung unrichtig sein, wobei es hinsichtlich der Richtigkeit auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt. Unter den Wortlaut des Tatbestandes und der Bezugsnormen ("nach bestem Wissen") ließe sich zwar unter Umständen auch noch eine objektiv zutreffende, nur nach dem Vorstellungsbild des Erklärenden unrichtige Bekräftigung subsumieren. Schutzgut wäre dann (über § 331 Abs. 1 Nr. 1–2 HGB hinaus) auch das Vertrauen in die subjektive Redlichkeit von Unternehmensverantwortlichen. Eine solche Auslegung, die faktisch auf eine Pönalisierung des hier sonst straflosen (untauglichen) Versuchs hinausliefe, wäre je...