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Kapitel 19: Straf-, Buß- und Ordnungsgeldvorschriften / 2.1.2.1.4.1 Unrichtige Wiedergabe (Var. 1)

Prof. Dr. Frank Peter Schuster
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Rz. 34

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Die Verhältnisse einer KapGes sind unrichtig wiedergegeben (Verletzung des Grundsatzes der Bilanzwahrheit), wenn die Darstellung den objektiven Gegebenheiten nicht entspricht[1], wobei sowohl die Angabe unrichtiger Umstände als auch das Verschweigen von Tatsachen tatbestandsmäßig sein kann. Maßstab sind konkrete Rechnungslegungsnormen und sonstige Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB), die verletzt werden, wenn fiktive Posten eingestellt (etwa Aufnahme sicherungsübereigneter Vermögensgegenstände), falsche Bezeichnungen gewählt (aufgelöste stille Reserven als Einnahmen aus laufendem Geschäft), Überbewertungen vorgenommen (etwa bei Warenbeständen, Außenständen, zweifelhafter Forderungen) oder bestimmte Posten (auch Schulden der Gesellschaft) weggelassen werden.[2] Maßgeblich sind die im Zeitpunkt der Rechnungslegung gültigen Regeln (auch im Rahmen der strafrechtlichen Bewertung, vgl. Tz. 20).

 

Rz. 35

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Die Unrichtigkeit kann sich dabei sowohl aus fehlerhaften Tatsachenbehauptungen als auch aus falschen Schlussfolgerungen ergeben. Tatsachenbehauptungen sind unrichtig, wenn sie mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmen. Auch freiwillige Angaben, etwa im Anhang oder im Lagebericht, können unrichtig sein.[3] Lückenhafte Pflichtangaben haben i. d. R. ebenfalls einen Täuschungseffekt und machen den Abschluss dann unrichtig;[4] bei lückenhaften freiwilligen Angaben gilt dies dagegen nur dann, wenn der Eindruck der Vollständigkeit erweckt wird.[5] Eine Bewertung, Schätzung, Prognose und Beurteilung ist zum einen unrichtig, wenn sie auf unzutreffenden Tatsachen beruht. Zum anderen kann eine Schlussfolgerung auch als solche unrichtig sein. Maßstab sind dabei die §§ 252ff. HGB, wobei dem Verantwortlichen bei Bewertungs- und...

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