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Kapitel 17: Fehlerhafte Bilanzen / 3.2.1.3.1.1 Grundsatz der erfolgsneutralen rückwirkenden Korrektur

Prof. Dr. Thilo Schülke, Dr. Falk Mylich
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Rz. 90

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

IAS 8.42 und .46 schreiben den Grundsatz der rückwirkenden Fehlerkorrektur vor. Sie handeln nicht von der Korrektur fehlerhafter bereits veröffentlichter Abschlüsse und schreiben diese, anders als die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung (vgl. DRS 13.26) auch nicht vor. Stattdessen sehen IAS 8.42 und .46 vor, dass der Fehler einer früheren Periode im ersten nach Entdeckung des Fehlers aufzustellenden Abschluss korrigiert wird.[1] Dazu sind die Anfangssalden des Abschlusses (Eröffnungsbilanzwerte) und alle dargestellten Vorjahres- und Vergleichswerte in der laufenden Periode erfolgsneutral, aber in der Fehlerperiode erfolgswirksam zu korrigieren.[2] Ein Beispiel dazu geben die Anwendungsleitlinien zu IAS 8 (vgl. IAS 8.IG Example 1). Auch die Zeitreihen von Finanzkennzahlen werden nach IAS 8.46 so weit zurück angepasst, wie dies durchführbar ist. Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und deren Entwicklung werden danach auf der Grundlage der berichtigten Vorjahreswerte dargestellt. Sämtliche Informationen des Abschlusses sind damit so darzustellen, als ob keine fehlerhaften Abschlüsse erstellt worden wären (vgl. IAS 8.5). Nur in der als Vergleichswert darzustellenden Ergebnisrechnung der Vorperiode, in der Eigenkapitalveränderungsrechnung und im Anhang (vgl. IAS 8.49) wird der Prozess der Fehlerkorrektur dargestellt.

 

Rz. 91

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

 

BEISPIEL

Bei Aufstellung des Abschlusses für X5 wird entdeckt, dass eine Lieferung im Geschäftsjahr X4, deren Wert 7 % des Jahresumsatzes betrug, schon am 28.12.X4 ausgeführt worden war und daher die Forderung der Periode X4 zuzurechnen ist.

Lösung:

 
  X5 X4 Korr X4 alt X3
Erlöse 100 107 100 100
Ergebnis vor Steuern 50 57 50 50
Steuern 15 17 15 15
Gewinn 35 40 35 35

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