Prof. Dr. Thilo Schülke
, Dr. Falk Mylich
Rz. 42
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Eine bisher ebenfalls nicht geklärte Frage ist, welche Anforderungen an die Erkennbarkeit von Verstößen gegen Bilanzierungsvorschriften zu stellen sind, wenn der subjektive Fehlerbegriff auch auf Rechtsfragen angewendet wird. Es geht dann nicht um Fehler bei der Beurteilung eines bestimmten Sachverhaltes, sondern um die Frage, wie eine bestimmte Rechtsvorschrift auszulegen ist. Unternimmt der Kaufmann hier Versuche, die richtige Lösung zu finden, indem er Rechtsrat einholt, stellt sich die Frage, ob die konkret getroffene Bilanzierungsentscheidung auch dann als subjektiv richtig gilt, wenn ein Gericht später anders entscheidet. Anders gewendet: Ist Erkennbarkeit dann nicht mehr gegeben, wenn auch Experten die später gerichtlich für zutreffend gefundene Lösung nicht ermittelt haben?
Rz. 43
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Thematik wird im Zusammenhang mit einer möglichen Enthaftung von Geschäftsleitern diskutiert. Insoweit ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Geschäftsleiterhaftung als reine Innenhaftung ausgestaltet ist. Einmal geht es also um die Verantwortung des Vorstandes gegenüber der Gesellschaft, im Falle der Richtigkeit des Jahresabschlusses geht es aber um Verhalten der Gesellschaft gegenüber dem Rechtsverkehr. Beides sollte nicht unreflektiert vermengt werden. Dieses Argument spricht allerdings mehr gegen die Anwendbarkeit des subjektiven Fehlerbegriffs auf Rechtsfragen als gegen eine Übertragung der Maßstäbe der Geschäftsleiterhaftung. Ist die Entscheidung für eine Anwendbarkeit des subjektiven Fehlerbegriffs mit der wohl herrschenden Meinung gefallen, können auch jene Grundsätze herangezogen werden, nach denen beurteilt wird, ob ein Geschäftsleiter auch dann pflichtwidrig gehandelt hat, wenn er zuvor fachkundigen Rat eingeh...