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Kapitel 12: Konzernabschluss – Tochterunternehmen / 1.1.2.1 Aufstellungspflicht bei Möglichkeit des beherrschenden Einflusses

Dr. Mathias Link, Philipp Bachmann
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Rz. 11

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) müssen einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht aufstellen, wenn das Mutterunternehmen auf ein anderes Unternehmen (Tochterunternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Unerheblich ist hierbei, ob die Beherrschungsmöglichkeit auf gesellschaftsrechtlichen Beziehungen, schuldrechtlichen Vereinbarungen oder auf faktischen Umständen beruht (zu relevanten faktischen Umständen vgl. Tz. 30); auch das Vorliegen eines Beteiligungsverhältnisses gem. § 271 HGB ist nicht länger erforderlich. Nach der Gesetzesbegründung ist beherrschender Einfluss zu bejahen, wenn ein Unternehmen die Möglichkeit hat, die Finanz- und Geschäftspolitik eines anderen Unternehmens dauerhaft zu bestimmen, um aus dessen Tätigkeit Nutzen zu ziehen.[1] Dies betrifft insbesondere die Bereiche

  • Budgetierung
  • Kapitalstruktur
  • Liquiditätslage (Beschaffung und Verwendung von Finanzmitteln)
  • Unternehmensstrategie und Geschäftsmodell
  • Personalbeschaffung
  • Planung des Produktsortiments
  • Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten.[2]

Durch die Formulierung "unmittelbar oder mittelbar" wird erreicht, dass die Beherrschung über mehrere Konzernstufen hinweg vorliegen kann (sog. Stufen- oder Tannenbaumprinzip).[3] Zwar kommt es auf die tatsächliche Ausübung der Einflussmöglichkeit nicht an. Andererseits darf die Einflussmöglichkeit weder zufällig noch so kurzfristig sein, dass eine Bestimmung der ökonomischen Aktivitäten realistischer Weise nicht möglich ist. Insoweit ist eine zukunftsgerichtete Bewertung vorzunehmen.[4] Indiz für beherrschenden Einfluss kann die Möglichkeit sein, wirtschaftliche Vorteile aus der Tätigkeit des Tochterunternehmens zu ziehen (sog. Nutzenziehung) oder entsp...

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