Prof. Dr. Christian Fink
, Dr. Niels Henckel
Rz. 90
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Nach § 289 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB ist im Lagebericht einzugehen auf
- die Risikomanagementziele und -methoden des Unternehmens inkl. wesentlicher Absicherungsmethoden (Nr. 1a) und
- die Preisänderungs-, Ausfall- und Liquiditätsrisiken sowie die Risiken aus Zahlungsstromschwankungen, denen das Unternehmen ausgesetzt ist (Nr. 1b).
Die Angaben beziehen sich lediglich auf die Verwendung von Finanzinstrumenten – wobei das Handelsrecht eine Definition des Begriffs schuldig bleibt. DRS 20 liefert hierzu eine Definition, die mit der IFRS-Definition von Finanzinstrumenten vereinbar ist (DRS 20.11). Die Berichtspflicht bezieht sich danach auf Finanzanlagen, Wertpapiere, Derivate, Darlehensverbindlichkeiten sowie Forderungen/Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen. Das IDW spricht in diesem Kontext von Vermögensgegenständen oder Schulden, die auf vertraglicher Basis zu Geldzahlungen oder zum Zugang bzw. Abgang von anderen Finanzinstrumenten führen, wobei auf die einschlägigen Begriffsabgrenzungen in IDW RS HFA 35 oder IDW RH HFA 1.005 verwiesen wird. Gerade für IFRS-Bilanzierer können sich durch die Anforderungen des § 289 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB Redundanzen zum Anhang ergeben (vgl. Tz. 342 ff.). So fordert bereits IFRS 7 risikobezogene Anhangangaben zu Finanzinstrumenten. Mangels entsprechender Verweismöglichkeiten entbinden diese jedoch nicht von der Berichtspflicht im Lagebericht. Umgekehrt eröffnet jedoch IFRS 7.B6 die Möglichkeit, die Angaben zu Risiken aus Finanzinstrumenten außerhalb des IFRS-Anhangs – z. B. im Lagebericht – zu platzieren, sofern der Anhang einen entsprechenden Querverweis auf den Lagebericht enthält.
Rz. 91
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Eingeschränkt wird die Berichtspflicht durch den Wesentlichkeitsgrundsatz. Entspre...