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Kapitel 10: Anhangangaben / 2.1.2.1 Angaben zu Verbindlichkeiten (Nr. 1 und 2)

Dr. Niels Henckel, Prof. Dr. Christian Fink
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Rz. 25

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

§ 285 Nr. 1 HGB verlangt zwei Angaben: Es muss der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren (Nr. 1a) angegeben werden und der Gesamtbetrag derjenigen Verbindlichkeiten, die durch Pfand- oder ähnliche Rechte gesichert sind, und zwar unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten (Nr. 1b).

 

Rz. 26

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Die Vorschrift zur Angabe des Gesamtbetrags bei langfristigen Verbindlichkeiten steht im sachlichen Zusammenhang mit § 268 Abs. 5 HGB, welcher verlangt, dass der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr und mehr als einem Jahr bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten angegeben wird. Eine besonders übersichtliche Möglichkeit, die Anforderungen des § 285 Nr. 1, 2 HGB und § 268 Abs. 5 HGB sachlich zusammenhängend umzusetzen, besteht in der Darstellung als Verbindlichkeitenspiegel im Anhang.

 
Art der Verbindlichkeit Restlaufzeit Summe über alle Restlaufzeiten Sicherheiten
≤ 1 Jahr > 1 – 5 Jahre > 5 Jahre Summe > 1 Jahr[1] Art und Form Betrag
Bilanzposten
[Aufgliederung nach Posten der Bilanz]
             
 
Art der Verbindlichkeit Restlaufzeit Summe über alle Restlaufzeiten Sicherheiten
≤ 1 Jahr > 1 Jahr Davon
> 5 Jahre
Art und Form Betrag
Bilanzposten
[Aufgliederung nach Posten der Bilanz]
           

Verbindlichkeitenspiegel[2]

In übersichtlichen Konstellationen, in denen bspw. sämtliche Verbindlichkeiten eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr aufweisen, genügt es, dies ein einem schlichten Satz zum Ausdruck zu bringen, ohne einen Verbindlichkeitenspiegel aufzustellen.

 

Rz. 27

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Die Anhangangabe bezieht sich auf Verbindlichkeiten (§ 266 Abs. 3 lit. C HGB) und damit nicht auf Rückstellungen und auch nicht auf Haftungsverhältnisse (§ ...

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