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Jahresabschluss / 1 Aufstellung

Michael Winter
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1.1 Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung

Alle Kaufleute – Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften und ihnen nach § 264a HGB gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften (sog. KapCo-Gesellschaften) – haben

  • zu Beginn des Handelsgewerbes eine Eröffnungsbilanz und
  • für den Schluss eines Geschäftsjahres, das 12 Monate nicht überschreiten darf,[1] eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen.

Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluss.[2]

[1] § 242 Abs. 1 HGB.
[2] § 242 HGB.

1.2 Befreiungsmöglichkeit der Einzelunternehmer

1.2.1 Handelsrecht

Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren oder bei einer Neugründung am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht mehr als jeweils 800.000 EUR (bis 31.12.2023 600.000 EUR) Umsatzerlöse und jeweils 80.000 EUR (bis 31.12.2023 60.000 EUR) Jahresüberschuss aufweisen, brauchen keinen Jahresabschluss aufzustellen.[1] Sie können ihre Gewinne durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, solange die genannten Schwellenwerte nicht überschritten werden.

Bei Neugründungen treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die genannten Grenzen am ersten Abschlussstichtag, der der Gründung folgt, nicht überschritten werden.[2]

[1] § 241a Abs. 1 Satz 1 HGB; § 242 Abs. 4 HGB.
[2] § 241a Satz 2 HGB.

1.2.2 Steuerrecht

Einzelunternehmen, welche die Schwellenwerte nicht überschreiten und handelsrechtlich keinen Jahresabschluss aufstellen, sind hierdurch nicht auch steuerrechtlich von der Verpflichtung zur Buchführung und Aufstellung von Jahresabschlüssen befreit. Wer nach außersteuerlichen Gesetzen, hier also nach dem Handelsrecht, zur Buchführung und damit zur Aufstellung von Jahresabschlüssen verpflichtet ist, hat zwar diese Pflichten auch für die Besteuerung zu erfüllen.[1] Besteht aber handelsrechtlich keine Verpflichtung zur Buchführung und Aufstellung von Jahresabschlü...

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