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Internationales Steuerrecht: Wegzugsbesteuerung und sons ... / 1.4.2 Zuordnung der Wirtschaftsgüter

Thomas Rupp
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Problem der nicht abschließend geklärten Anwendungsgrundsätze

Es ist derzeit nicht abschließend geklärt, ob für die Frage der Zuordnung von Wirtschaftsgütern die

  • Grundsätze der funktionalen Zuordnung oder
  • der Anwendung der Betriebsstättengrundsätze nach dem OECD AOA-Konzept oder
  • eine Mischform

zur Anwendung kommen. Hierzu ist vorab eine Erläuterung der sich partiell gegenüberstehenden Einzelgrundsätze erforderlich.

Allgemeine Grundsätze der funktionalen Zuordnung

Die Frage der Steuerentstrickung ist entscheidend davon abhängig, ob ein Wirtschaftsgut dem Stammhaus oder einer Betriebsstätte zuzuordnen ist und welche Auswirkungen sowohl tatsächliche Handlungen als auch Rechtsakte haben.

Für Wirtschaftsgüter gilt der Grundsatz, dass sie nur in einer Bilanz erfasst werden können, d. h. nur dem Stammhaus oder der Betriebsstätte zugeordnet werden können. Dies bereitet insbesondere Probleme im Baubereich, wenn z. B. ein Baukran im selben Jahr von mehreren Betriebsstätten bzw. dem Stammhaus genutzt wird. Die Finanzverwaltung hatte hierzu ursprünglich das Wahlrecht eingeräumt, bei partiellen Nutzungen zur Ermittlung eines sachgerechten Ergebnisses die Zuordnung zum Stammhaus vorzunehmen und nur sachgerecht die Kosten- bzw. Erträge abzugrenzen. Ob dieses Wahlrecht auch noch im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG zulässig ist, bleibt fraglich.

Im Übrigen gilt der Grundsatz, dass einer Betriebsstätte die positiven und negativen Wirtschaftsgüter zuzurechnen sind, die der Erfüllung der Betriebsstättenfunktion dienen.[1] Dazu zählen vor allem die Wirtschaftsgüter, die zur ausschließlichen Verwertung und Nutzung durch die Betriebsstätte bestimmt sind. Der Betriebsstätte sind auch solche Wirtschaftsgüter zuzuordnen, aus denen Einkünfte fließen und zu deren Erzielung die Tätigkeit der ...

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