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Internationales Steuerrecht: Grenzüberschreitende Renten ... / 7.15.2.1 DBA USA

Thomas Rupp
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Für Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen gilt das Kassenstaatsprinzip.[1] Wenn ein in Deutschland ansässiger Steuerbürger ein Ruhegehalt aus einer US-amerikanischen öffentlichen Kasse erhält, ist dieses Ruhegehalt in Deutschland grundsätzlich von der Besteuerung unter Progressionsvorbehalt freizustellen.[2] Ausnahme: besitzt der Ruhegehaltsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit, unterliegt das Ruhegehalt aus den USA der Anrechnungsmethode.[3]

Gehälter der Ortskräfte diplomatischer und konsularischer Vertretungen eines der Vertragsstaaten dürfen seit 2008[4] nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Für Ortskräfte mit US-Staatsangehörigkeit bleibt die Besteuerung durch die USA unberührt.[5]

 
Hinweis

Besteuerung von Ortskräften

Das BMF weist im Schreiben v. 8.1.2008 darauf hin, dass die US-Steuerbehörde die Auffassung vertritt, dass die Vorschriften des Artikels XIX Abs. 1 des deutsch-amerikanischen Freundschafts- Handels-, und Konsularvertrags v. 8.12.1923[6] auch für Ortskräfte konsularischer Vertretungen gelten. Dies hätte zur Folge, dass Ortskräfte konsularischer Vertretungen der USA, die US-Staatsangehörige sind, von Deutschland nicht besteuert werden könnten. Das BMF folgt dieser Auffassung und hat ein Konsultationsverfahren nach Art. 25 Abs. 3 DBA eingeleitet. .Das Ergebnis ergibt sich aus § 2 der deutsch-amerikanischen Konsultationsverordnung.[7] Diese bekräftigt den Vorrang des o. g. Vertrags vor Art. 19 Abs. 1 b) des DBA.

[1] Art. 19 Abs. 1 DBA USA.
[2] Art. 19 Abs. 1 Buchst. a i. V. mit Art. 23 Abs. 2 Buchst. a DBA USA; § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG.
[3] Art. 19 Abs. 1 Buchst. a i. V. mit Art. 23 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. ee DBA USA.
[4] Art. 19 Abs. 1 Buchst. b/bb DBA USA in der Fassung des zum deutsch-amerikanischen DBA 1989/1990 verhandelten Änderungsprotokolls...

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