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Impfungen als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge / 5 Kostenübernahme

Dr. med. Hanns Wildgans
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5.1 Arbeitgeber als Kostenträger

Schutzimpfungen, präexpositionelle Chemoprophylaxe und Notfallprävention, wenn sie nach § 6 Abs. 2 ArbMedVV Teil der arbeitsmedizinischen Vorsorge sind, sind Maßnahmen des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes, da die ArbMedVV auf dem ArbSchG beruht.[1] Hierfür hat der Arbeitgeber neben der geeigneten Organisation im Betrieb auch die erforderlichen Mittel bereitzustellen.[2] Nach EU-Recht[3] und § 3 Abs. 3 ArbSchG dürfen Kosten für Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes nicht den Beschäftigten auferlegt werden.

Allerdings verpflichtet § 3 Abs. 3 ArbSchG den Arbeitgeber nicht dazu, alle Kosten stets selbst zu tragen; er verbietet lediglich, diese Kosten auf Beschäftigte abzuwälzen. Es kommen also auch andere Kostenträger infrage – insbesondere die gesetzliche Krankenversicherung.[4]

Schutzimpfungen sind grundsätzlich Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie sind in der sog. „Schutzimpfungsrichtlinie“[5] zusammengefasst. Bis 2019 galten Impfungen nach ArbMedVV (außer bei dienstlichen Auslandsreisen) jedoch nicht als Kassenleistung. Seit dem 11.05.2019 besteht der Anspruch aber unabhängig davon, ob noch andere Kostenträger zuständig wären.[6] Damit soll eine höhere Durchimpfungsrate in der Bevölkerung erreicht werden. Somit können auch Vertragsärzte Schutzimpfungen erbringen, die im Anwendungsbereich der ArbMedVV bei den entsprechenden Vorsorgen anfallen, wenn sie zusätzlich betriebsmedizinisch tätig sind. Gleichzeitig haben Fachärzte für Arbeitsmedizin oder mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (die häufig nicht an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmen) die Möglichkeit, außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung empfohlene Impfungen der Ständigen Impfkommission für Erwachsene abzurechnen, wenn sie entsprechende Verträge mit den Krankenk...

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