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Impfungen als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge / 4.2 Impfangebot

Dr. med. Hanns Wildgans
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Das Impfangebot erfolgt im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge seit 2018 durch den Betriebsarzt.[1] Soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist, ergibt sich daraus für Beschäftigte sogar ein Rechtsanspruch. Dieser Rechtsanspruch besteht auch dann, wenn gegen einen bestimmten Erreger auf dem Markt nur Kombi-Impfstoffe verfügbar sind (z. B. Bordetella pertussis/Keuchhusten[2] in der Impfstoffkombination (Tetanus-Diphtherie-Pertussis). Die erneute gleichzeitige Immunisierung mit Diphtherie und Tetanus ist als medizinisch unbedenklich zu betrachten, wenn bisherige Impfungen dieser Art gut vertragen wurden. Zur Kostenübernahme siehe Ziffer 5.

Der Betriebsarzt informiert im Angebot über den Nutzen der Impfung und die zu verhütende Krankheit, klärt über Beginn und Dauer der Schutzwirkung, über Folge- und Auffrischimpfungen, mögliche unerwünschte Arzneimittelwirkungen und Komplikationen auf und spricht Empfehlungen über das Verhalten im Anschluss der Impfung aus. Stehen befristete gesundheitliche Gründe zum aktuellen Zeitpunkt entgegen (z. B. eine Erkrankung), wird das Impfangebot zu einem späteren Zeitpunkt nach Genesung wiederholt.[3]

Ein Impfangebot muss nicht unterbreitet werden, wenn der Beschäftigte bereits über einen ausreichenden Immunschutz (z. B. durchgemachte Erkrankung oder bereits erfolgte Impfungen) verfügt.[4]

Beschäftigte können das Impfangebot annehmen oder ablehnen. Bei Ablehnung muss das Impfangebot anlässlich der nächsten arbeitsmedizinischen Vorsorge erneut unterbreitet werden. Die Tätigkeit darf auch bei Ablehnung des Impfangebotes weiterhin ausgeführt werden. Es führt auch hinsichtlich eventuell auftretender Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten i. S. v. § 7 SGB VII zu keinen Nachteilen. Hält de...

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