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Impfungen als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge / 4.1 Ärztliche Beurteilung

Dr. med. Hanns Wildgans
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Impfungen sind Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge.[1]

Der Arzt hat dem Beschäftigten ein Impfangebot zu unterbreiten, wenn

  • es sich um eine Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge nach der ArbMedVV handelt,
  • es sich um Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung handelt oder tätigkeitsbedingt ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht und
  • das Risiko im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung durch die Verhältnisse am Arbeitsplatz, die Art der Tätigkeit und die Art und das Auftreten der Biostoffe tätigkeitsbedingt erhöht ist.

Der Arzt muss im Einzelfall feststellen, welcher Impfstoff zu verwenden ist und ob medizinische Gründe gegen die Durchführung einer Impfung sprechen. Dazu gehört das Erheben der allgemeinen Krankheitsvorgeschichte einschließlich der Befragung über das Vorliegen möglicher Gegenanzeigen und die Prüfung des Immunschutzes. Wenn in Bezug auf den zugrunde liegenden Erreger beim Beschäftigten aus anderweitigem Grund bereits ein ausreichender Immunschutz besteht, entfällt das Impfangebot.[2] Dies kann er durch vorhandene Impfnachweise oder ggf. durch die Bestimmung spezifischer Antikörper im Blut feststellen. Sollten aber bei anhaltender Gefährdung bei späteren Vorsorgen Auffrischimpfungen erforderlich werden, besteht auch hierauf ein Rechtsanspruch, sofern das berufliche Risiko weiter besteht.

Sofern nach Ansicht des Betriebsarztes zusätzliche Impfangebote notwendig sind, hat er oder sie dies dem Arbeitgeber mitzuteilen.[3]

[1] § 6 Abs. 2 S. 3 ArbMedVV.
[2] § 6 Abs. 2 Satz 4 ArbMedVV.
[3] § 6 Abs. 4 ArbMedVV, AMR 6.4.

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