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Impfungen als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge / 2.1 Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (AMR 6.5)

Dr. med. Hanns Wildgans
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Ein erhöhtes Infektionsrisiko durch die berufliche Tätigkeit im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung[1] besteht nicht nur bei gezieltem Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen wie Bakterien, Viren, Protozoen und Pilzen. Es umfasst auch Tätigkeiten mit Menschen, Tieren, Pflanzen, Produkten, Gegenständen oder Materialien, bei denen biologische Arbeitsstoffe wie Mikroorganismen, Zellkulturen oder Toxine auftreten oder freigesetzt werden können. Dabei besteht Gefahr, dass Beschäftigte mit diesen Stoffen in Kontakt kommen und erkranken.[2] Diese biologischen Arbeitsstoffe sind in Anhang Teil 2 Abs. 1 ArbMedVV als Vorsorgeanlässe (Pflichtvorsorge) zusammengefasst. Hinsichtlich der dort genannten Erreger ist im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung immer von einem erhöhten Infektionsrisiko auszugehen.[3]

Ein erhöhtes Infektionsrisiko mit betrieblichem Impfangebot ist auch anzunehmen, wenn nach Exposition mit einem biologischen Arbeitsstoff mit einer schweren Infektionskrankheit gerechnet werden muss und im Falle des Erregers auch nach der Exposition noch eine aktive oder passive Impfung („postexpositionelle Prophylaxe“) als Angebotsvorsorge möglich ist.[4]

Impfungen können Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge sein – und das nicht nur im Rahmen von Pflichtvorsorgen[5], sondern ebenso bei Angebots- und Wunschvorsorgen, sofern die Gefährdungsbeurteilung entsprechende Indikationen liefert. Ob dies der Fall ist, hängt von der Beurteilung der konkreten Tätigkeit ab. Wenn festgestellt wird, dass Beschäftigte aufgrund der Arbeitsplatzverhältnisse, der Tätigkeit oder der Art und des Auftretens des Erregers einem deutlich erhöhten Risiko ausgesetzt sind, ist auch hier die Impfprävention sinnvoll und erforderlich.[6] Anhaltspunkte hierzu liefern Berichte der Beschäftigten während der ar...

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