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Immaterielles Vermögen und Sachanlagevermögen sowie Leas ... / 3.3.2 Nachträgliche Herstellungskosten vs. Erhaltungsaufwand

Dr. Norbert Lüdenbach
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Nach § 255 Abs. 2 S. 1 HGB sind Herstellungskosten auch solche Aufwendungen, die bei der Erweiterung oder bei über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserungen eines Vermögensgegenstands entstehen. Das IDW sieht in RS IFA 1, bezogen auf Gebäude, eine Verbesserung dann als gegeben an, wenn die Nutzungsdauer des Gebäudes verlängert wird oder sich die Gebrauchsmöglichkeit qualitativ wesentlich verbessert. Insbesondere bei Aufwendungen, die im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung entstehen, sei es nahe liegend, eine wesentliche Verbesserung anzunehmen, jedenfalls dann, wenn im Verhältnis zum Kaufpreis hohe Aufwendungen vorliegen. Diese Regelung entspricht weitgehend auch dem Steuerrecht (mit der Ausnahme, dass für anschaffungsnahe Aufwendungen durch § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG eine schematisierte 15 %-Grenze vorgegeben ist).

Die bis 2004 geltenden Regelungen in IAS 16.24 a. F. stimmten im Wesentlichen mit den handelsrechtlichen Regelungen überein. Nachträgliche Aufwendungen auf Sachanlagevermögen waren dann als Herstellungskosten zu behandeln, wenn:

  • die Kapazität erweitert wurde oder
  • sich die Nutzungsdauer verlängerte oder
  • eine substanzielle Verbesserung der Qualität vorlag.
  • Nach IAS 16.26 a. F. lagen Herstellungskosten außerdem vor, wenn der Anschaffungspreis einen Renovierungsrückstau berücksichtigte.

Die ab 2005 geltende Neufassung von IAS 16 enthält keine derartigen konkreten Beispiele mehr. Stattdessen verweisen IAS 16.12 ff. nunmehr auf die allgemeinen Aktivierungsvoraussetzungen, insbesondere auf den erwarteten Nutzen. Die Neufassung hat m. E. eher redaktionellen als materiellen Charakter. In den oben genannten Fällen liegt regelmäßig eine Erhöhung des Nutzens gegenüber dem Zustand vor nachträglichem Aufwand vor. Damit ist der Aufwand zu ak...

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