Dipl.-Ing. Martin Köhler, Prof. Dr. Rainer von Kiparski †
Für Hubgeräte müssen nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen festgelegt werden. Außerdem ist zu bestimmen, welche Voraussetzungen die Personen erfüllen müssen, die diese Prüfungen oder Erprobungen durchführen (befähigte Person).
Hubgeräte sind auch nach den Bestimmungen von Abschnitt III "Prüfungen" DGUV-V 54 sicherheitstechnisch zu überprüfen. Danach müssen Hubgeräte, einschließlich der Tragkonstruktion sowie Seilblöcke, vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme, durch eine zur Prüfung befähigte Person auf die ordnungsgemäße Aufstellung und Betriebsbereitschaft geprüft werden. Der Unternehmer muss außerdem dafür sorgen, dass Geräte einschließlich der Tragkonstruktion sowie Seilblöcke mind. einmal jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person geprüft werden. Er muss Hubgeräte darüber hinaus entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf zwischenzeitlich durch eine zur Prüfung befähigte Person prüfen lassen.
Die Prüfung erstreckt sich im Wesentlichen auf die Vollständigkeit, Eignung und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen sowie auf den Zustand des Gerätes, der Tragmittel, der Rollen, der Ausrüstung und der Tragkonstruktion. Sicherheitseinrichtungen sind z. B. Rückschlagsicherungen, Rücklaufsicherungen, Bremseinrichtungen, Hilfsbremsen, Seilwickeleinrichtungen, Einrichtungen zum Sperren der Lastwelle, Sicherungen gegen Überlastung, Notendhalteinrichtungen.