Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Haftung und Verantwortung im Arbeitsschutz / 3.6 Haftung wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten

Dr. Peter H. M. Rambach
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Allgemein gilt der Grundsatz, dass jeder, der durch Aktivitäten oder Verkehr auf seinem Grundstück oder auf andere Weise Gefahrenquellen schafft, alle Maßnahmen ergreifen muss, die zum Schutze Dritter notwendig sind. Dies gilt umfassend, d. h. sowohl in Bezug auf unbewegliche Sachen wie Grundstücke, Betriebsgelände oder Baustellen als auch für bewegliche Sachen wie beispielsweise Maschinen.

 
Praxis-Beispiel

Gefahrenbereich einer Hochofenanlage

Der Betreiber einer Hochofenanlage, zu der auch eine Sinteranlage mit einem Förderbandsystem gehört, muss im Rahmen der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht nur gegen solche Gefahren Vorkehrungen ergreifen, die beim ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage drohen. Vielmehr muss er auch solchen Gefahren Rechnung tragen, die Personen drohen, die sich berechtigt in einer zwar bestimmungswidrigen und nach den üblichen Betriebsabläufen nicht vorgesehenen, unter den gegebenen Umständen aber nicht ganz fernliegenden Weise in den Gefahrenbereich der Anlage begeben.

Liegt es nahe, dass sich ein Monteur bei der Durchführung von Reparatur- und Wartungsarbeiten auf ein unterhalb der Arbeitsstelle verlaufendes Förderband stellen wird, um eine günstige Arbeitsposition einnehmen zu können, muss der Betreiber folglich während der Arbeiten auch dieses Band abschalten oder eine klare und eindeutige Warnung erteilen, dass das Förderband auf keinen Fall betreten werden darf (OLG Düsseldorf, Urteil v. 13.12.1996, 22 U 112/96).

 
Praxis-Beispiel

Gefahrenbereich Spaß- und Erlebnisbad

Der Betreiber eines Spaß- und Erlebnisbades muss im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht keine besonderen Vorkehrungen treffen, dass Benutzer von Schwimmhilfen nicht durch einen Druckwasserstrahl (Sprudler) mit ihrer Schwimmhilfe in eine instabile Lage versetzt, zum Kentern...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Medikamente am Arbeitsplatz
    1
  • Bremisches Nichtraucherschutzgesetz
    0
  • Bürgerliches Gesetzbuch / §§ 311 - 311c Untertitel 1 Begründung
    0
  • Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments un ... / ANHANG XIII ENERGIEEFFIZIENZKRITERIEN FÜR DIE REGULIERUNG VON ENERGIENETZEN UND FÜR STROMNETZTARIFE
    0
  • Warum sollten vor der Einführung neuer PSA Trageversuche ... / 1.4 Verantwortung von Arbeitgeber und Führungskräften
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Arbeitsschutz Office Professional
Top-Themen
Downloads
Haufe Shop Arbeitsschutz

Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Arbeitsschutz Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Arbeits- und Gesundheitsschutz Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Sozial- & Gesundheitswesen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren