Julius Scheil
, Joachim Schwede †
Verantwortlichkeiten im betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz finden sich auf allen Unternehmensebenen: Der Unternehmer haftet z. B. aus seiner gesetzlichen Fürsorgepflicht (§ 611 BGB) heraus dafür, dass der Arbeitnehmer nicht an seiner Gesundheit beschädigt wird, wenn er im Betrieb tätig ist.
Er kann zudem deliktisch (§§ 823ff. BGB) haften, wenn er fahrlässig oder vorsätzlich den Arbeitnehmer schädigt, indem er beispielsweise gegen Schutzgesetze verstößt. Schutzgesetze sind z. B. alle Rechtsvorschriften des gesetzlichen Arbeitsschutzes.
Wie der Unternehmer, haften alle Führungskräfte im Betrieb, d. h. alle Mitarbeiter, die auf den verschiedenen Führungsebenen anderen Mitarbeitern vorgesetzt sind. Vorgesetzter kann schon derjenige sein, der nur einen weiteren Mitarbeiter "führt". Die Führungsverantwortung beschränkt sich dabei stets auf den übertragenen Verantwortungsbereich.
In die Haftung genommen werden auch die betrieblichen Beauftragten, wenn sie gegen Vorschriften verstoßen.
Sicherheitsfachkraft und der Betriebsarzt können ebenfalls, für beispielsweise eine falsche Beratung oder die Durchführung schädigender Maßnahmen haften. Selbst der Arbeitnehmer haftet, wenn er in Ausübung seiner Tätigkeit anderen Schäden zufügt. Eine solche Haftung ergibt sich unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag, beziehungsweise aus dem Gesetz, vgl. §§ 611, 823 BGB.